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Die Zulässigkeit der Rückverkündung

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Jordan, F. (2026). Die Zulässigkeit der Rückverkündung. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-59621-8
Jordan, Franziska. Die Zulässigkeit der Rückverkündung. Duncker & Humblot, 2026. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-59621-8
Jordan, F (2026): Die Zulässigkeit der Rückverkündung, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-59621-8

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Die Zulässigkeit der Rückverkündung

Jordan, Franziska

Schriften zum Prozessrecht, Vol. 324

(2026)

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About The Author

Franziska Jordan studierte Politik & Recht sowie Rechtswissenschaften an der Universität Münster. Von 2019 bis 2021 war sie Rechtsreferendarin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg. Von 2021 bis 2024 arbeitete sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Bereich Konfliktlösung sowie IPT in internationalen Wirtschaftskanzleien. In dieser Zeit entstand ihre Dissertation »Zulässigkeit der Rückverkündung «. Seit 2024 ist sie als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Commercial Litigation in einer Wirtschaftskanzlei in Hamburg tätig.

Abstract

Dritter kann nicht sein, wer als Partei am Rechtsstreit beteiligt ist. So lässt sich die Begründung zusammenfassen, mit der die obergerichtliche Rechtsprechung die sog. Rückverkündung bislang einsilbig für unzulässig erklärt. Die Rückverkündung bezeichnet die Streitverkündung, mit der der Streitverkündete den Streit an den Streitverkünder, d.h. denjenigen »zurückverkündet«, der ihm den Streit ursprünglich verkündet hat, um sich zu seinen Gunsten auf die Interventionswirkung berufen zu können.

Geleitet von der Frage der Zulässigkeit der Rückverkündung beschäftigt die Arbeit sich ausführlich mit der - bislang nur unzureichend definierten - Voraussetzung des Begriffs des »Dritten« i.S.v. § 72 Abs. 1 ZPO. Die Autorin entwickelt anhand der - zu anderen Fallgruppen - vorhandenen Rechtsprechung eine allgemeingültige, eigenständige Definition des Dritten, bevor sie die Voraussetzungen von § 72 ZPO sowie deren analoge Anwendung auf den Fall der Rückverkündung prüft.
»The Admissibility of Counter-Third-Party-Notice«: To date, counter-third-party-notice (›Rückverkündung‹) has been rejected by the courts as inadmissible. It refers to the third-party-notice whereby the party whom is notified counter-notifies the party who previously notified itself, in order to be able to invoke the legal effects of third-party-notice in its favor. This paper provides a fundamental examination of the requirements of Section 72 of the German Code of Civil Procedure (ZPO) and their analogous application to the case of counter-third-party-notice (›Rückverkündung‹).

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Erster Teil 15
§1 Einleitung 15
I. Einführung in das Thema 15
II. Gang der Untersuchung 17
III. Bestandsaufnahme 18
1. Meinungsstand zur Rückverkündung in der Rechtsprechung 18
2. Meinungsstand zur Rückverkündung in der Literatur 19
§ 2 Die Auslegungsmaßstäbe im Zivilprozessrecht 23
I. Die Zwecke des Zivilprozesses 23
II. Prozessökonomische Auslegung 24
§ 3 Die Voraussetzungen der Streitverkündung 28
I. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen 28
1. Das Erfordernis „bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits“ 28
2. Die Streitverkündungsberechtigten 29
3. Der Streitverkündungsgrund 30
a) Die Sicht des Streitverkünders und der ungünstige Ausgang des Rechtsstreits 30
b) Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadloshaltung (§ 72 Abs. 1 Var. 1 ZPO) 31
aa) Anspruch auf Gewährleistung 31
bb) Anspruch auf Schadloshaltung 32
cc) Alternativität der Ansprüche 32
c) Besorgnis des Anspruchs eines Dritten (§ 72 Abs. 1 Var. 2 ZPO) 34
4. Der Dritte 35
II. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen 35
1. Die Form der Streitverkündung 35
2. Der Inhalt des Schriftsatzes 36
3. Die Heilung von Verstößen 37
§ 4 Die Folgen der Streitverkündung 38
I. Prozessuale Wirkungen auf den Erst- und Folgeprozess 38
1. Im Fall des Beitritts auf Seiten des Streitverkünders 38
a) Prozessuale Wirkungen auf den Erstprozess 38
aa) Erweiterung des Prüfprogramms des Erstgerichts 39
bb) Mitgestaltung des Erstprozesses durch den Nebenintervenienten 43
b) Prozessuale Wirkungen auf den Folgeprozess 45
aa) Prüfung der Zulässigkeit der Streitverkündung 45
bb) Die Interventionswirkung 48
(1) Geltung der Interventionswirkung 48
(2) Der subjektive Umfang 49
(3) Der objektive Umfang 56
(4) Der Einwand mangelhafter Prozessführung 61
(a) Die Lage des Rechtsstreits (Var. 1) 61
(b) Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei (Var. 2) 62
(c) Fehlendes Bekanntseins von Angriffs- und Verteidigungsmitteln (Var. 3) 63
2. Im Fall des unterlassenen Beitritts 63
3. Im Fall des Beitritts auf Seiten des Gegners 64
II. Materiell-rechtliche Wirkungen: Die Hemmung der Verjährung 66
§ 5 Sonderkonstellationen 69
I. Die doppelte Streitverkündung 69
II. Die Weiterverkündung 71
1. Voraussetzungen der Weiterverkündung 71
2. Prozessuale Auswirkungen der Weiterverkündung 73
§ 6 Die Kostenfrage 75
Zweiter Teil 76
§7 Der Rückverkünder als Streitverkündungsberechtigter? 76
I. Der Rückverkünder ist in der Regel keine Partei 76
II. Der Rückverkünder ist ausnahmsweise Partei 78
III. Der Rückverkünder als Streitverkündungsberechtigter 79
§ 8 Der Streitverkündungsgrund im Rahmen der Rückverkündung 80
I. Der ungünstige Ausgang des Rechtsstreits im Fall der Rückverkündung 80
II. Konstellationen der Rückverkündung 82
1. Die auf die originäre Streitverkündung erfolgende Rückverkündung 82
a) Rückgriff in der Leistungskette 82
aa) Vorliegen eines Streitverkündungsgrundes nach § 72 Abs. 1 Var. 2 ZPO 83
(1) Auslegung des Tatbestandsmerkmals „besorgt“ 83
(2) Subsumtion 87
bb) Für den Fall des ungünstigen Prozessausgangs 87
b) Gesamtschuldnerregress 89
aa) Gesamtschuldner als einfache Streitgenossen im Erstprozess 89
bb) Erstprozess wird nur gegen einen der Gesamtschuldner geführt 90
c) Alternative Haftung zwischen Beklagtem und Drittem 91
d) Der (vollmachtlose) Vertreter 93
e) Der umgekehrte Regress 94
2. Die auf eine Weiterverkündung erfolgende Rückverkündung 95
a) Rückgriff in der Leistungskette 95
b) Gesamtschuldnerregress 96
aa) Gesamtschuldner als einfache Streitgenossen im Erstprozess 96
bb) Erstprozess wird nur gegen einen der Gesamtschuldner geführt 97
c) Alternative Haftung zwischen Beklagtem und Drittem 99
d) Der (vollmachtlose) Vertreter 100
e) Der umgekehrte Regress 101
3. Das Bestehen von Rückverkündungsgründen 102
§ 9 Dritter ist, wer nicht Partei des Rechtsstreits ist? 103
I. Definitionsansätze in Literatur und Rechtsprechung 103
II. Kategorisierungen im Einzelfall 104
1. Der einfache Streitgenosse 104
2. Der notwendige Streitgenosse 105
3. Der Zeuge 107
4. Ein mit dem Streitverkünder konzernverbundenes Unternehmen 107
5. Der gerichtlich bestellte Sachverständige und verwandte Fallgruppen 108
6. Der gewillkürte Vertreter und der Prozessbevollmächtigte 110
7. Der gesetzliche Vertreter 111
8. Zusammenfassung des Meinungsstandes 113
III. Überprüfung der vorhandenen Definitionsansätze 114
1. Dritter ist, wer am Verfahren gänzlich unbeteiligt ist 114
2. Dritter ist, wer nicht Partei des Rechtsstreits ist 115
3. Dritter ist, wer dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten kann 116
a) Einordnung der Fallgruppen anhand des Bestehens oder Nichtbestehens eines rechtlichen Interesses 117
b) Korrektur der Ergebnisse unter Einbezug der verfahrensrechtlichen Stellung? 120
c) Definition zur Begriffsbestimmung ungeeignet 121
IV. Bislang unzureichende Definition des Begriffs 122
§ 10 Auslegung des Begriffs „Dritter“ anhand juristischer Auslegungsmethoden 123
I. Der Wortlaut 123
II. Die Historie 126
1. Entwurf der Deutschen Zivilprozessordnung von 1871 127
2. Entwurf des Bundestages von 1970 zur Änderung der Zivilprozessordnung 127
3. Entwurf der Bundesregierung zum 2. Justizmodernisierungsgesetz 128
4. Historische Auslegung des Begriffs des Dritten 130
III. Die Systematik 131
1. Standort der Regelung 131
2. § 66 ZPO als vergleichbare Regelung 131
3. Systematische Auslegung des Begriffs des Dritten 132
IV. Die Teleologie 133
1. Der Zweck der Streitverkündung 133
a) Die Auffassung der Rechtsprechung 133
b) Mehrere Ansichten in der Literatur 134
aa) Der materiell-rechtliche Ansatz 134
bb) Begrenzung der Gewährung subjektiven Rechtsschutzes durch weitere Interessen? 138
c) Stellungnahme 140
d) Der ermittelte Zweck der Streitverkündung 143
2. Extraktion verallgemeinerungsfähiger Kriterien aus Rechtsprechung und Literatur 143
a) Kein Prozessrechtsverhältnis zum Streitverkünder 144
b) Kein Beitritt gegen sich selbst 146
c) Keine Parteiidentität 147
d) Keine mit der Streitverkündung unvereinbare Stellung im Verfahren 150
e) Möglichkeit des Beitritts auf Seiten des Gegners 153
f) Kein auch nur abstrakter Interessenkonflikt des Vertreters 154
g) Parteifähigkeit 157
h) Schutzwürdiges Interesse des Streitverkünders an der Streitverkündung 157
i) Systematisierung der Kriterien 158
aa) Methode der Interessenabwägung als Begrenzung der Streitverkündung 158
bb) Keine widersprüchliche Doppelrolle 158
(1) Möglichkeit des Beitritts auf Seiten des Gegners 159
(2) Parteien sind nur ausnahmsweise Dritte 159
(3) Sonstige Verfahrensbeteiligte sind grundsätzlich Dritte 160
3. Teleologische Auslegung des Begriffs des Dritten 160
a) Methode der Interessenabwägung als Begrenzung der Streitverkündung 160
b) Keine widersprüchliche Doppelrolle 161
aa) Möglichkeit des Beitritts auf Seiten des Gegners 161
bb) Parteien sind nur ausnahmsweise Dritte 163
(1) Formelles oder funktionales Verständnis des Parteibegriffs? 163
(2) Keine widersprüchliche Doppelrolle des Vertreters 164
cc) Sonstige Verfahrensbeteiligte sind grundsätzlich Dritte 165
4. Das Ergebnis der teleologischen Auslegung 166
V. Definition des Begriffs des Dritten 166
§ 11 Der Rückverkündete als Dritter? 169
I. Bezugspunkt des Begriffs des Dritten im Rahmen der Weiterverkündung 169
II. Anwendung der Begriffsdefinition 173
1. Der Rückverkündete als originärer Streitverkünder 174
2. Der Rückverkündete als Weiterverkünder 175
a) Die Wortlautgrenze 175
b) Widersprüchliche Doppelstellung 176
aa) Rückverkündeter ist infolge der originären Streitverkündung nicht beigetreten 177
bb) Rückverkündeter ist infolge der originären Streitverkündung beigetreten 177
III. Dritteigenschaft des Rückverkünders je nach Art der Rückverkündung 180
Dritter Teil 181
§12 Analoge Anwendung im Falle der auf die originäre Streitverkündung folgenden Rückverkündung? 181
I. Planwidrige Regelungslücke 181
1. Bestehen einer Regelungslücke 181
a) Vergleichbarkeit von Feststellungsklage und Streitverkündung 182
aa) Umfang der materiellen Rechtskraft einer Feststellungsklage 182
bb) Gewährleistung der Einheitlichkeit von Ausgangs- und Folgerechtsstreit 183
cc) Verjährungshemmung durch die Feststellungsklage 186
dd) Kostenvergleich von Streitverkündung und Feststellungsklage 186
b) Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage 187
c) Regelungslücke 189
2. Planwidrigkeit der Regelungslücke 189
II. Vergleichbare Interessenlage und Zweck der Streitverkündung 191
1. Vergleichbare Interessenlage: Anwendungsbereich der Rechtsfolgen der Rückverkündung 192
a) Rückgriff in der Leistungskette 193
aa) Der Interventionswirkung fähige Feststellungen 194
bb) Anwendungsbereich der Interventionswirkung 196
cc) Anwendungsbereich Verjährungshemmung 197
dd) Vergleichbare Interessenlage 198
b) Gesamtschuldnerregress 198
aa) Der Interventionswirkung fähige Feststellungen 199
bb) Anwendungsbereich der Interventionswirkung 200
cc) Anwendungsbereich der Verjährungshemmung 202
dd) Vergleichbare Interessenlage 202
c) Alternative Haftung zwischen Beklagtem und Rückverkünder 202
aa) Der Interventionswirkung fähige Feststellungen 203
bb) Anwendungsbereich der Interventionswirkung 204
cc) Anwendungsbereich der Verjährungshemmung 205
dd) Vergleichbare Interessenlage 206
d) Der (vollmachtlose) Vertreter 206
aa) Der Interventionswirkung fähige Feststellungen 206
bb) Anwendungsbereich der Interventionswirkung 208
cc) Anwendungsbereich der Verjährungshemmung 209
dd) Vergleichbare Interessenlage 209
e) Der umgekehrte Regress 210
aa) Der Interventionswirkung fähige Feststellungen 210
bb) Anwendungsbereich der Interventionswirkung 211
cc) Anwendungsbereich der Verjährungshemmung 212
dd) Vergleichbare Interessenlage 212
f) Zusammenfassung der Vergleichbarkeit der Interessenlage 212
2. Anwendung nach dem Zweck der Streitverkündung erforderlich? 212
§ 13 Zustellung der Streitverkündungsschrift im Falle der Rückverkündung 217
Vierter Teil: § 14 Fazit 221
Literaturverzeichnis 224
Sachwortverzeichnis 230