Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Universalschranke der Kunstfreiheit: Ein Irrweg der Rechtsprechung
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Universalschranke der Kunstfreiheit: Ein Irrweg der Rechtsprechung
Der Staat, Vol. 48(2009), Iss. 1 : pp. 107–125 | First published online: October 03, 2017
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1Dr. Ulrich Vosgerau, Universität zu Köln, Seminar für Staatsphilosophie und Rechtspolitik, Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln.
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Abstract
Die Rechtsprechung des BVerfG im Fall “Esra“ bricht mit der Vorstellung, zivilrichterliche Urteile seinen allenfalls bei evidenter Willkür an Grundrechten zu messen. Dadurch entzieht das BVerfG jedoch seiner Entscheidung zugleich den Boden: Denn wenn ein zivilrechtlich begründetes Romanverbot als staatliche Maßnahme an der Kunstfreiheit zu messen ist, so bräuchte es zu seiner Rechtfertigung ein hinreichend bestimmtes Gesetz, das die Kunstfreiheit einschränkt; denn es gibt normalerweise keinen “verfassungsunmittelbaren“ Eingriff und auch keine verfassungsunmittelbare Wahrnehmung von Schutzpflichten. Die mögliche Verfassungslegitimität des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ersetzt nicht die fehlende Legalität von Zensururteilen, da die derzeit praktizierte, analoge Heranziehung des Rechtsgedankens aus §§ 823, 1004 BGB dem Vorbehalt des Gesetzes nicht genügt. Mangels einer gesetzlichen Regelung sind Inhalt und Konturen des von der Zivilrechtsprechung stets als Schranke der Kunstfreiheit herangezogenen allgemeinen Persönlichkeitsrechts unklar geblieben; aus guten Gründen wurde die Anerkennung eines 
