Stellungnahme zur Präimplantationsdiagnostik
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Stellungnahme zur Präimplantationsdiagnostik
Zeitschrift für Lebensrecht, Vol. 20(2011), Iss. 1 : pp. 30–31 | First published online: October 08, 2022
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VRiVG a. D. Bernward Büchner, Freiburg
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                                        Schlussbericht Enquete-Kommission, BTDrs. 14/9020, S. 112
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Table of Contents
| Section Title | Page | Action | Price | 
|---|---|---|---|
| Bernward Büchner: Stellungnahme zur Präimplantationsdiagnostik | 30 | ||
| 1. Hauptbetroffener der PID ist der menschliche Embryo. Er ist Träger der Menschenwürde und des Rechts auf Leben. | 30 | ||
| 2. Eltern haben kein Verfügungsrecht über ihre Nachkommen. Sie sind ihnen zur Fürsorge anvertraut. Das gilt auch für künstlich erzeugte Embryonen. | 30 | ||
| 3. Die im Rahmen der PID künstlich erzeugten Embryonen werden nicht wie Rechtssubjekte behandelt, denen Menschenwürde und Lebensrecht zustehen. Es findet eine „Qualitätsauswahl“ nach genetischen Kriterienstatt. | 30 | ||
| 4. Mit der Schutzpflicht des Staates für menschliche Embryonen ist es unvereinbar, künstliche Befruchtungen ohne individuelle Übertragungsabsicht für den einzelnen Embryo zuzulassen. | 31 | ||
| 5. Eine „Zeugung auf Probe“ ist genauso inakzeptabel wie eine „Schwangerschaft auf Probe“. Aus dem faktischen Missbrauch von § 218a Abs. 2 StGB ergibt sich kein Argument zugunsten der PID. | 31 | 
