Die einseitige Urlaubsanordnung durch den Arbeitgeber

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Die einseitige Urlaubsanordnung durch den Arbeitgeber
Abhandlungen zum deutschen und internationalen Arbeits- und Sozialrecht, Vol. 33
(2025)
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Heike Engert studierte von Oktober 2014 bis September 2020 Rechtswissenschaften an den Universitäten Passau und Dundee (Schottland). Nach erfolgreichem Abschluss ihres ersten Staatsexamens arbeitete sie von Oktober 2020 bis September 2024 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht, Universität Passau. Seit Oktober 2024 ist die Autorin Rechtsreferendarin am Oberlandesgericht Bamberg.Abstract
Sowohl Betriebsferien als auch Urlaubsanordnungen innerhalb der Kündigungsfrist sind etablierte Instrumente in der deutschen arbeitsrechtlichen Praxis. Beides sind aber auch Arten der Urlaubsfestlegung, die erfordern, dass Urlaubszeiträume auch gegen den Willen des Arbeitnehmers festgesetzt werden können - und das obwohl § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG die Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers vorschreibt und die Möglichkeit, wegen dringender betrieblicher Belange hiervon abzuweichen, als bloßes Leistungsverweigerungsrecht eingeordnet wird.Die Arbeit untersucht deshalb die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Urlaub auch gegen den ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers festgelegt werden darf. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass dies möglich ist, wenn dringende betriebliche Belange die Festlegung auf einen bestimmten Urlaubszeitraum erfordern oder wenn die Anordnung notwendig ist, um die tatsächliche Gewährung des Urlaubs sicherzustellen. Die Arbeit erörtert die Grenzen dieses Rechts und wendet die gewonnenen Erkenntnisse auf die Fälle von Betriebsferien und Urlaubsanordnungen innerhalb der Kündigungsfrist an.»Employer’s Unilateral Scheduling of Employee Leave«: The thesis addresses the question of whether, and under what conditions employers may unilaterally schedule employee leave even against the express wishes of the employee. It concludes that such unilateral leave scheduling must be permissible when urgent operational needs require a certain leave period or when the leave entitlement would otherwise expire or have to be compensated financially.