Rechtliche Herausforderungen der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf

BOOK
Cite BOOK
Style
Format
Rechtliche Herausforderungen der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf
Zwischen Inklusion, Separation und Exklusion
Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 1576
(2025)
Additional Information
Book Details
Pricing
About The Author
Dr. Anne-Kathrin Kenkmann ist Juristin mit vielseitiger Expertise im Öffentlichen Recht. Ihren Forschungsschwerpunkt legte sie im Rahmen ihrer Promotion auf das Bildungs- und Sozialrecht; dabei stellt sie die Rechte von Menschen mit Beeinträchtigungen und vulnerablen Personengruppen in den Mittelpunkt ihrer Arbeit. Beruflich war sie Führungskraft in der Bezirksregierung und ist heute juristische Referentin im Ministerium für Schule und Bildung NRW. Sie verfügt über umfangreiche Lehrerfahrung an Universitäten und Hochschulen, gibt kreative Lehrimpulse – auch durch ihre Erfahrung im Improvisationstheater – und ist zudem systemisch-integrative Coachin.Abstract
Die Arbeit behandelt ein juristisch bislang wenig beachtetes Thema: die rechtliche Situation von Schülerinnen und Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf. Durch potenzielle Selbst- oder Fremdgefährdung stehen diese in ihrer Schullaufbahn besonderen Beeinträchtigungen gegenüber und fordern zugleich das System Schule. Mit einem nachbarwissenschaftlichen Blick wird der Förderbedarf fachwissenschaftlich verortet und seine Nähe zum rechtlichen Begriff der Behinderung verdeutlicht. Ausgehend von der UN-Behindertenrechtskonvention zeigt die Autorin, dass Schülerinnen und Schüler ein Anspruch auf inklusive Beschulung und angemessene Vorkehrungen zusteht, sodass der Zugang zur allgemeinen Schule im Regelfall nicht verwehrt werden darf, auch nicht unter Hinweis auf fehlende Ressourcen. Zugleich bleibt eine Förderbeschulung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Auch Schülerinnen und Schüler mit intensiv ausagierendem Verhalten, sog. »Systemsprengende«, können sich auf ihr Recht auf Bildung berufen und haben mindestens Anspruch auf Teilnahme an einem intensivpädagogischen Bildungssetting.»Legal Challenges of Educating School Students with Emotional and Social Needs - Between Inclusion, Segregation and Exclusion«: This work examines the rights of students with emotional and social support needs. The focus is on their right to inclusive schooling, the legal possibilities and limitations of special education, and the challenges of dealing with so-called “system-breaking” students. The work combines perspectives from human rights, education and social law, among others, and offers both practical answers and impulses for legal research and legal policy discussion.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 7 | ||
Inhaltsübersicht | 9 | ||
Inhaltsverzeichnis | 13 | ||
Abkürzungsverzeichnis | 36 | ||
1. Teil: Einleitung | 43 | ||
A. Anlass und Gegenstand der Untersuchung | 43 | ||
I. (Sonder-)pädagogische Thematik mit rechtlicher Tiefe und Brisanz | 43 | ||
II. Die Herausforderungen der Beschulung dieser Schülergruppe | 44 | ||
1. Die Herausforderung der inklusiven Beschulung | 44 | ||
a) Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf als die „Nagelprobe“ der Inklusion | 44 | ||
b) Zahlenmäßige Stärke im Rahmen der inklusiven Beschulung | 45 | ||
2. Die Herausforderungen des hohen Störungs- und Gefährdungspotenzials und des intensiven nterstützungsbedarfs | 46 | ||
III. Gegenstand der Untersuchung: Rechtliche Herausforderungen rund um Inklusion, Separation und xklusion in Bezug auf Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf | 47 | ||
1. Begriffsverständnis: Inklusion, Separation, Exklusion | 47 | ||
2. Die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Inklusion, Separation und Exklusion | 48 | ||
B. Methodische Vorbemerkungen | 48 | ||
I. Die methodischen Herausforderungen einer Schnittstellenarbeit zwischen Recht und Pädagogik | 48 | ||
II. Normative Grundlagenarbeit mit dem Ziel der Abstraktion | 49 | ||
III. Rechtsprechungsanalyse oftmals in Verdichtung auf AD(H)S und Störungen des Sozialverhaltens | 50 | ||
C. Gang der Untersuchung | 51 | ||
2. Teil: Grundlagen: Emotional-sozialer Förderbedarf als Querschnittsmaterie – Begriffsbestimmungen, Klassifikationen und Definitionsbemühungen in den verschiedenen Wissenschaften | 52 | ||
A. Die verschiedenen Begrifflichkeiten und Klassifikationen in Pädagogik, Sonderpädagogik und Psychologie | 53 | ||
I. Pädagogik und Sonderpädagogik | 53 | ||
1. Der Begriff der Verhaltensstörungen | 53 | ||
a) Die grundlegende Definition von Verhaltensstörungen | 53 | ||
b) Klassifikationen von Verhaltensstörungen | 54 | ||
2. Weitere pädagogische Begrifflichkeiten: Erziehungsschwierigkeit, Schwererziehbarkeit, emotional-sozialer Förderbedarf | 55 | ||
II. Psychologie: Die verschiedenen Störungsbilder unter den Oberbegriffen „Psychische Störung“ und „Verhaltensstörung“ | 56 | ||
B. Juristische Begriffe: Emotional-sozialer Förderbedarf und seelische Beeinträchtigung bzw. Behinderung | 60 | ||
I. Die grundlegende schulrechtliche Terminologie des emotional-sozialen Förderbedarfs | 61 | ||
1. Bezeichnung des emotional-sozialen Förderbedarfs durch die KMK | 61 | ||
2. Bezeichnung des emotional-sozialen Förderbedarfs in den schulrechtlichen Regelungen der Länder | 63 | ||
a) Bezeichnungen, die der KMK-Umschreibung (nahezu) entsprechen | 64 | ||
b) Benennung von Ursachen und Erscheinungsformen, u. a. gleichzeitiges Vorliegen einer psychischen bzw. Verhaltensstörung | 64 | ||
c) Bezeichnung bzw. Betonung der Erziehungsschwierigkeit | 65 | ||
d) Gefährdung der eigenen Entwicklung oder der Entwicklung der anderen | 65 | ||
e) Besondere Schnittstelle zur Jugendhilfe | 66 | ||
f) Besondere Bezeichnung und Systematik der Lern- und Entwicklungsstörungen | 66 | ||
g) Fazit: Vielfältige Begriffsbestimmungen unter teilweise „inklusionsunfreundlicher“ Verortung | 67 | ||
II. Die verschiedenen Begriffe von Behinderung | 68 | ||
1. Völkerrecht: Begriff der Behinderung in Form der seelischen Beeinträchtigungen nach der BRK | 68 | ||
a) Behinderungsdefinition der BRK | 68 | ||
b) Elemente des Behinderungsbegriffes der BRK | 69 | ||
c) Folgen dieses weitreichenden Behinderungsbegriffes | 70 | ||
2. Verfassungsrechtlicher Begriff von Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG in Weiterentwicklung anhand der BRK | 70 | ||
3. Sozialrecht: Begriff der seelischen Behinderung gem. § 35a SGB VIII in Weiterentwicklung anhand der BRK | 73 | ||
a) Grundlegende Auslegung des Begriffs der seelischen Behinderung anhand der BRK | 73 | ||
b) Auslegung der spezifischen sozialrechtlichen Merkmale (lebensalterstypischer Zustand, 6-Monatsgrenze) | 74 | ||
4. Zusammenfassend: einheitlicher, umfassender Behinderungsbegriff anhand des völkerrechtlichen Verständnisses | 75 | ||
III. Vergleich der Begriffe „Emotional-sozialer Förderbedarf“ und „seelische Behinderung“ | 76 | ||
1. Überblick über den allgemeinen Meinungsstand und die schulrechtlichen Normierungen | 76 | ||
2. Überprüfung der unterschiedlichen Merkmale der Begrifflichkeiten Behinderung und emotional-sozialer Förderbedarf | 78 | ||
a) Begriffsmerkmale als Oberkategorien | 78 | ||
b) Die übereinstimmenden Begriffsmerkmale | 79 | ||
aa) Seelische Beeinträchtigung im Behinderungsbegriff und Beeinträchtigung im emotional-sozialem Bereich | 79 | ||
bb) Wechselwirkungstheorem zwischen Beeinträchtigung und gesellschaftlichen Barrieren | 79 | ||
cc) Umfassende Teilhabebeeinträchtigungsbereiche im Behinderungsbegriff, insbesondere der schulischen Teilhabebeeinträchtigung im Bereich des Förderbedarfs | 80 | ||
c) Die Abweichungen zwischen den Begriffen im Ausnahmefall | 81 | ||
aa) Ausgestaltung des emotional-sozialen Förderbedarfs als Interventionsbedarf | 82 | ||
bb) Folgen der Ausgestaltung als Unterstützungs- und Interventionsbedarf | 82 | ||
(1) Das Zeitelement | 83 | ||
(2) Fokussierung auf das Förderbedürfnis | 84 | ||
3. Ergebnis: Übereinstimmung im Regelfall, im Ausnahmefall ist der Begriff des emotional-sozialen Förderbedarfes weitergehend | 85 | ||
C. Vorschlag für eine Begriffsbestimmung von emotional-sozialem Förderbedarf | 85 | ||
3. Teil: Das „Recht auf Inklusion“ von Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf | 86 | ||
A. Die BRK als Inklusionsmotor der schulischen Inklusion | 86 | ||
I. Politische Aufladung der BRK | 87 | ||
II. Paradigmenwechsel: Inklusionsverständnis der BRK | 88 | ||
B. Das „Recht auf schulische Inklusion“: Anspruch auf Zugang zur Regelschule („Ob“) und Recht auf inklusive Beschulung („Wie“) | 89 | ||
I. Der Zugang zur Regelschule („Ob“) | 89 | ||
1. Aus Art. 24 BRK | 89 | ||
a) Innerstaatliche Wirkung und unmittelbare Anwendbarkeit der BRK | 89 | ||
aa) Unterscheidung: innerstaatliche Geltung und innerstaatliche Anwendbarkeit | 90 | ||
bb) Die innerstaatliche Ingeltungsetzung der BRK | 90 | ||
cc) Die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit der einzelnen Bestimmungen der BRK | 92 | ||
b) Zugangsanspruch auf Regelschulzugang aus Art. 24 Abs. 2 lit. b BRK | 93 | ||
aa) Rechtsgrundlage | 94 | ||
bb) Self-executing- und subjektiv-rechtlicher Charakter | 96 | ||
cc) Grenzen des Anspruchs | 96 | ||
dd) Hinweis auf die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Rechten und Verpflichtungen aus der BRK (u. a. Progressionsvorbehalt) | 97 | ||
c) Spiegelbildlich: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bei Zuweisung zur Förderschule | 97 | ||
2. Aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG | 98 | ||
a) Grundsätzlich: Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG | 98 | ||
aa) Gleichlauf zwischen Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und dem Diskriminierungsverbot der BRK | 99 | ||
bb) Förderschulzuweisung als Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gem. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG | 100 | ||
b) Weiterführend: Rechtsanspruch auf Regelschulzugang aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG | 101 | ||
3. Aus den Schulgesetzen: nur in zwei Ländern einfachgesetzlicher (unbegrenzter) Anspruch auf Regelschulzugang | 102 | ||
II. Das Recht auf inklusive Beschulung („Wie“) | 103 | ||
1. Aufbau des inklusiven Schulsystems („Wie“) als progressive Umsetzungsverpflichtung ohne Rechtsanspruchsqualität | 103 | ||
2. Konkret-individuelle Maßnahmen auf inklusive Ausstattung („Wie“) mit möglicher Anspruchsqualität | 105 | ||
a) Rechtsanspruch auf angemessene Vorkehrungen als inklusive Einzelfallmaßnahme | 105 | ||
aa) Aus der BRK: Rechtsanspruch auf angemessene Vorkehrungen | 105 | ||
(1) Voraussetzungen des Anspruchs auf angemessene Vorkehrungen | 106 | ||
(2) Grenzen des Anspruchs auf angemessene Vorkehrungen | 106 | ||
(a) x07Bestimmung der Belastungsgrenze der Unverhältnismäßigkeit/Unbilligkeit | 107 | ||
(b) Finanzieller Mehraufwand im Verhältnis zum Gesamtetat | 108 | ||
(c) Vor Ablehnung: Darlegung eines Gesamtkonzeptes | 109 | ||
(3) Self-executing- und subjektiv-rechtlicher Charakter | 110 | ||
bb) Aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG: Rechtsanspruch nauf angemessene Vorkehrungen | 110 | ||
cc) Beispiel für eine angemessene Vorkehrung | 111 | ||
b) Einordnung des „Rechts auf sonderpädagogische Förderung“ | 111 | ||
aa) Einordnung des Rechts auf sonderpädagogische Förderung als Teil des Rechts auf Bildung | 112 | ||
bb) Einordnung des Rechts auf sonderpädagogische Förderung als möglicher Anspruch auf angemessene Vorkehrungen im Einzelfall | 113 | ||
3. Anwendung auf die Praxis: Die notwendigen Ressourcen zur Umsetzung der inklusiven Beschulung unter Einordnung der Rechte der BRK | 113 | ||
a) „Inklusive“ Ressourcen für diese Schülergruppe: Personal, erzieherischer Unterricht/Maßnahmen, Rückzugsräume | 113 | ||
b) Einordnung der Ressourcen als abstrakt-generelle Maßnahmen oder Einzelfallmaßnahme | 115 | ||
aa) Grundsätzlich: Ressourcen als abstrakt-generelle Maßnahmen | 115 | ||
bb) Ausnahmsweise Einzelfallmaßnahme als angemessene Vorkehrung | 116 | ||
(1) Beispiel Schulbegleitung | 116 | ||
(2) Teilweise unscharfe Abgrenzung zur Einzelfallmaßnahme/angemessenen Vorkehrung | 116 | ||
cc) Abgrenzung zur Barrierefreiheit | 117 | ||
c) Zwischenfazit: Kein Rechtsanspruch auf „Ressourcen“, sondern objektive Umsetzungsverpflichtung unter Progressionsvorbehalt | 118 | ||
d) Mittlerweile völker- und verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung von inklusiven Ressourcen für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf | 119 | ||
aa) Höchster Inklusionsanteil verlangt strukturelle Lösung | 119 | ||
bb) Völker- und verfassungsrechtliche Erwägungen zur Begründung der Umsetzungsnotwendigkeit | 119 | ||
(1) Gefährdete Rechte der anderen, insbesondere der Mitschüler | 120 | ||
(2) Gefährdete Rechte der Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf | 121 | ||
(3) Pflicht des Staates, ein gewalt- und angstfreies Klima in der Schule zu gewährleisten | 121 | ||
cc) Verdichtung der Gestaltungsspielräume | 122 | ||
(1) Gestaltungsspielraum („Ob“) verdichtet sich auf Handlungspflicht | 123 | ||
(2) Gestaltungsspielraum bezogen auf die Ressourcenauswahl („Wie“) verdichtet sich auf die Doppellehrerbesetzung | 123 | ||
dd) Kostenträgerschaft und Kostenerstattung bei der Umsetzung der Ressourcen | 124 | ||
(1) Grundsätzliche Kostenträgerschaft nach Art der Schulkosten | 124 | ||
(2) Problematik der Kostenerstattung für inklusionsbedingte Kosten nach dem Konnexitätsprinzip | 125 | ||
III. Zusammenführend: Das Recht auf Regelschulzugang in Wechselwirkung und im Spannungsverhältnis zu inklusiven Rechten | 126 | ||
1. Anspruch auf Regelschulzugang in Wechselwirkung zum Recht auf angemessene Vorkehrungen | 127 | ||
2. Anspruch auf Regelschulzugang im Spannungsverhältnis zur progressiven Umsetzungsverpflichtung | 127 | ||
3. Mittlerweile Unhaltbarkeit des Einwandes fehlender Ressourcen | 128 | ||
IV. Exkurs: Prüfungsrechtliche Ressource Nachteilsausgleich | 128 | ||
1. Relevante Formen des Nachteilsausgleichs für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf | 128 | ||
2. Rechtsgrundlagen für Nachteilsausgleiche | 129 | ||
3. Restriktive Rechtsprechung bezogen auf Nachteilsausgleich bei seelischen Behinderungen und richtungsweisende Literaturstimmen | 130 | ||
C. Schulorganisatorische Ausgestaltung der inklusiven Beschulungsmöglichkeiten für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf | 132 | ||
I. Der gemeinsame Unterricht von Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf an der allgemeinen Schule | 133 | ||
II. Verschiedene Organisationsarten der inklusiven Beschulung hinsichtlich der Ressourcen mit spezifischem Blick auf Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf | 134 | ||
1. Länder mit schulgesetzlicher Ausrichtung auf flächendeckende Inklusion | 134 | ||
2. Inklusive Ausrichtung und Ausstattung im Rahmen von inklusiven Schulformen: inklusive Schwerpunktschulen oder Profilschulen | 134 | ||
3. Besondere (temporäre) inklusive Lernformate an der allgemeinen Schule insbesondere für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf | 135 | ||
4. Dezentrale Unterstützung: Förderschulen/-zentren/mobile Dienste | 137 | ||
III. Zusammenfassung zur schulorganisatorischen Ausgestaltung der inklusiven Beschulung von Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf | 139 | ||
4. Teil: Die Jugendhilfe als wichtigste Unterstützungspartnerin bei der (inklusiven) Beschulung von Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf | 145 | ||
A. Anspruch des Schülers gegenüber der Jugendhilfe auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII als ergänzende Hilfe zur Schulbildung | 145 | ||
I. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII mit besonderem Fokus auf Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf | 146 | ||
1. Die seelische Beeinträchtigung und die Problematik der Diagnose | 146 | ||
2. Vertiefung der Bestimmung der Teilhabebeeinträchtigung | 147 | ||
a) Indizierung der Teilhabebeeinträchtigung | 147 | ||
b) Mögliche Überschätzung der Teilhabebeeinträchtigung bei Ängsten und mögliche Unterschätzung bei Störungen des Sozialverhaltens | 148 | ||
3. Das besondere Problem der Einordnung von ADHS/ADS als seelische Beeinträchtigung und als schulische Teilhabebeeinträchtigung | 148 | ||
a) Die ADHS/ADS in der Klassifikation der ICD-10 | 149 | ||
b) Die restriktive Rechtsprechungslinie bezogen auf AD(H)S als seelische Behinderung | 149 | ||
aa) Herleitung der Rechtsprechungslinie: Grundlegendes Urteil des BVerwG aus dem Jahr 1998 | 149 | ||
bb) Aktuelle Rechtsprechung folgt weiterhin dem grundlegenden Urteil des BVerwG mit der Folge einer restriktiven Spruchpraxis | 150 | ||
cc) Auswertung der aktuellen Rechtsprechung: strenge Anforderungen für Schüler mit AD(H)S an eine Gewährung von Eingliederungshilfe | 153 | ||
c) Bewertung der aktuellen Rechtsprechungspraxis anhanddes einheitlichen, durch die BRK geprägten Behinderungsbegriffs | 155 | ||
aa) Erster Problemkomplex: Die restriktiven Anforderungen der Rechtsprechung an die seelische Beeinträchtigung | 156 | ||
(1) Der Behinderungsbegriff besitzt keine Erheblichkeitsschwelle | 156 | ||
(2) Die ADHS/ADS begründet schon durch die Einordnung als Störung nach ICD-10 eine seelische Beeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 SGB VIII | 156 | ||
(3) Der Vergleich der ADHS mit sog. „Teilleistungsstörungen“ Legasthenie/Dyskalkulie geht fehl | 157 | ||
bb) Zweiter Problemkomplex: Wechselwirkungstheorem und verändertes Verhältnis/Gewichtung von seelischer Beeinträchtigung und Teilhabebeeinträchtigung | 158 | ||
(1) Wechselwirkung statt Kausalität bedingt weniger starre Nachweispflichten | 158 | ||
(2) Gesteigerte Bedeutung der Teilhabebeeinträchtigung | 159 | ||
cc) Dritter Problemkomplex: die zu hoch geforderte Intensität der Teilhabebeeinträchtigung | 160 | ||
(1) Intensität der Teilhabebeeinträchtigung: ausreichend ist spürbare Beeinträchtigung | 160 | ||
(2) Zu weitreichende Forderung der Rechtsprechung nach erheblicher Intensität | 161 | ||
d) Zusammenfassung zur Einordnung von ADHS/ADS unter § 35a SGB VIII | 161 | ||
II. Eingliederungshilfe in Form der „Schulbegleitung“ für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf | 162 | ||
1. Aufgaben der Schulbegleitung bei der Unterstützung von Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf | 162 | ||
2. Der Zuständigkeitskonflikt zwischen Schule und Jugendhilfe im Rahmen der Schulbegleitung | 163 | ||
a) Grundsatz: Nachrangige Zuständigkeit der Jugendhilfe gem. § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII | 164 | ||
b) Ausschluss der nachrangigen Zuständigkeit innerhalb des pädagogischen Kernbereichs | 164 | ||
aa) Auslegung des Kernbereichs im Rahmen der Schulbegleitung nach der sozialhilferechtlichen Auslegung | 164 | ||
bb) Auslegung des Kernbereichs im Rahmen der Schulbegleitung nach der schulrechtlichen Auslegung | 166 | ||
c) Ergebnis: Keine Tätigkeit im pädagogischen Kernbereich und nachrangige Leistungspflicht der Jugendhilfe | 167 | ||
3. Die Problematik der Kostentragung zwischen Jugendhilfe und Schule | 168 | ||
a) Ausfallbürgschaft der Jugendhilfe und ihre praktischen Folgen | 168 | ||
b) Diskussion eines möglichen Regresses der Jugendhilfe | 169 | ||
c) Impulse zur Neuregelung der Zuständigkeits- und Kostenfrage im Rahmen der Schulbegleitung | 171 | ||
d) Mögliche Entlastung der Jugendhilfe durch die Umsetzung der Doppellehrerbesetzung | 172 | ||
III. Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von „Privatschulkosten“ für Schüler mit Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung | 173 | ||
1. Der Zuständigkeitskonflikt zwischen Schule und Jugendhilfe im Rahmen der Privatschulkosten | 174 | ||
a) Das Problem der Privatschulkosten als Kernbereich der pädagogischen Arbeit | 174 | ||
aa) Das Urteil des BSG zur Einordnung von Privatschulkosten eines geistig behinderten Schülers zum pädagogischen Kernbereich | 174 | ||
bb) Generelle Leistungsverpflichtung des Jugendhilfeträgers im Rahmen von seelischer Behinderung, wenn keine bedarfsdeckende Hilfe im öffentlichen Schulwesen zu erhalten ist | 175 | ||
b) Nachrangige Leistungsverpflichtung und Konsequenz der Ausfallbürgschaft der Jugendhilfe | 176 | ||
2. Überblick über die Rechtsprechungslinie zu Privatschulkosten als Eingliederungshilfe für Schüler mit Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung | 177 | ||
3. Entwicklung eines Anforderungskatalogs an die Übernahme von Privatschulkosten | 180 | ||
a) Generelle Nachrangigkeit von Privatschulkosten als Ausgangspunkt | 180 | ||
b) Erforderlichkeit der Beschulung an der Privatschule = Keine vorrangige und angemessene Beschulungsmöglichkeit im öffentlichen Schulsystem | 181 | ||
aa) Mögliche vorrangige Beschulung an der Regelschule | 182 | ||
(1) Regelschule mit besonderem inklusivem Konzept/besonderer inklusiver Ausstattung | 182 | ||
(2) Ist das sonderpädagogische Feststellungsverfahren vorrangig durchzuführen? | 182 | ||
(3) Regelbeschulung unter zusätzlich unterstützenden Maßnahmen der Jugendhilfe, insbesondere durch Schulbegleitung? | 184 | ||
(4) Zusätzliche Unterstützung durch außerschulische Hilfen? | 184 | ||
bb) Vorrangige Beschulung an der Förderschule unter strengen Voraussetzungen und nur, wenn rechtlich und tatsächlich möglich | 185 | ||
(1) Der Förderbeschulung rechtlich entgegenstehende Gründe | 185 | ||
(a) Im gewandelten völkerrechtlichen Verständnis ist die Förderbeschulung generell nachrangig und nicht mehr gleichrangig zur inklusiven Beschulung | 185 | ||
(b) Ist die Förderschule überhaupt zur Beschulung des Schülers im Zusammenhang mit seiner seelischen Behinderung und Teilhabebeeinträchtigung geeignet? | 186 | ||
(2) Der Förderbeschulung tatsächlich entgegenstehende Gründe | 187 | ||
(a) Unmöglichkeit: (Förder-)Schulangebot organisatorisch nicht vorhanden bzw. nicht erreichbar | 187 | ||
(b) Unmöglichkeit: Angestrebter Abschluss an der vorrangigen Beschulungsmöglichkeit nicht möglich | 187 | ||
(c) Unmöglichkeit der vorrangigen Beschulung im öffentlichen Schulsystem aus anderen organisatorischen Gründen | 188 | ||
c) Geeignetheit der Privatschule = die Privatschule muss die Teilhabebeeinträchtigung auffangen (Konzept und Ausstattung der Privatschule) | 188 | ||
4. Fazit: Weiterer Fall der Ausfallbürgschaft | 189 | ||
B. Anspruch der Personensorgeberechtigten gegenüber der Jugendhilfe auf Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII | 190 | ||
I. Ausgestaltung der Hilfen zur Erziehung unter Einbindung in das schulische Umfeld | 190 | ||
II. Hilfen zur Erziehung in Form der Übernahme von „Privatschulkosten“ für „Schulen zur Erziehungshilfe“ | 192 | ||
1. Der Streitstand | 193 | ||
2. Die problematischen Punkte im Rahmen eines möglichen Anspruchs auf der Übernahme der Schulkosten als Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII | 194 | ||
a) Die Verursachung der erzieherischen Mangellage im Spannungsfeld zur Schule | 194 | ||
b) Die Geeignetheit der Hilfe | 195 | ||
c) Nachrangigkeit der Jugendhilfe gem. § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII gegenüber der Schule | 196 | ||
III. „Inklusiver“ Impuls: Wegfall der Abgrenzung zwischen erzieherischem Defizit und seelischer Behinderung | 197 | ||
C. Zusammenfassung zu den Leistungen der Jugendhilfe gegenüber Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf | 199 | ||
D. Kooperation von Schule und Jugendhilfe – schulische Förderplanung unter Beteiligung der Jugendhilfe | 200 | ||
I. Verständnis von Kooperation aus pädagogischer und juristischer Sicht | 202 | ||
II. Kooperation unter dem Dach der Schule im Rahmen des schulischen Förderverfahrens unter Einbeziehung der Jugendhilfe | 203 | ||
1. Regelungen in den Schulgesetzen zur schulischen Förderplanung unter Zusammenwirken mit der Jugendhilfe | 204 | ||
a) (Punktuelle) Möglichkeiten des Zusammenwirkens von Schule mit der Jugendhilfe im Rahmen der Förderplanung | 204 | ||
b) Gesetzlich geregelte schulische Förderverfahren unter Beteiligung der Jugendhilfe | 206 | ||
aa) Koordinierungsgespräche und Förderausschüsse in Schleswig-Holstein | 206 | ||
bb) Schulhilfekonferenzen in Berlin | 207 | ||
2. Der übergeordnete rechtliche Rahmen von Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe: Freiwillige Beteiligung unter dem „Dach“ der jeweiligen Institution | 208 | ||
a) Beteiligung der Jugendhilfeträger am schulischen Förderverfahren | 208 | ||
b) Beteiligung von Schule am Hilfeplanverfahren der Jugendhilfe | 209 | ||
III. Hindernisse von Kooperation | 209 | ||
1. Verschiedene Regelungskompetenzen | 209 | ||
2. Vorrang-/Nachrangverhältnis und das Konstrukt der Ausfallbürgschaft | 210 | ||
5. Teil: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern mit sonderpädagogischem Erziehungsbedürfnis | 211 | ||
A. Überblick über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen | 211 | ||
B. Das teilweise ungenutzte Potenzial von Erziehungsmaßnahmen zur Verhaltensänderung | 212 | ||
I. Erziehungsmaßnahmen zur Unterstützung von Verhaltensänderungen | 213 | ||
1. Spezifisch für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf relevante Erziehungsmaßnahmen | 213 | ||
2. Insbesondere: individualvertragliche Vereinbarungen im Schulkontext | 214 | ||
a) Vorteile von Verhaltens- und Erziehungsvereinbarungen | 214 | ||
b) Vertragliche Verhaltensvereinbarungen im Zusammenhang mit Ordnungsmaßnahmen, z. B. als „Stufenmodell“ | 216 | ||
aa) Funktion und Inhalt von Verhaltensvereinbarungen | 216 | ||
bb) Verhaltensvereinbarung in Stufenfolge mit Ordnungsmaßnahmen | 216 | ||
c) „Entwicklungsvertrag“ | 218 | ||
II. Die pädagogischen Potenziale von Erziehungsmaßnahmen für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf | 219 | ||
1. Vorrangige Nutzung von Erziehungsmaßnahmen | 219 | ||
2. Verstärkung der Erziehungsfunktion durch Koppelung von „Erziehung“ und „Ordnung“ | 220 | ||
C. Rechtmäßigkeit von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf/Verhaltensstörungen | 221 | ||
I. Einführung zur Rechtmäßigkeit von Ordnungsmaßnahmen | 221 | ||
1. Die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von Ordnungsmaßnahmen | 221 | ||
2. Problematische Punkte der Rechtmäßigkeit von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf | 221 | ||
II. Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Ordnungsmaßnahmen im Zusammenhang mit emotional-sozialem Förderbedarf | 222 | ||
1. Formelle Rechtmäßigkeit: Besetzung im Entscheidungsgremium | 222 | ||
a) Analyse der landesrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf inklusionsspezifischen Sachverstand in den Konferenzen über Ordnungsmaßnahmen | 223 | ||
aa) Sonderpädagogische Lehrkraft als Teil der Konferenzen über Ordnungsmaßnahmen mit Stimmrecht | 223 | ||
bb) Schulsozialarbeiter als Teil der Konferenzen über Ordnungsmaßnahmen, teilweise mit Stimmrecht | 224 | ||
cc) Einbeziehung der Schulpsychologie/des Schulpsychologischen Dienstes in die Konferenzen über Ordnungsmaßnahmen | 224 | ||
dd) Fazit: Nur seltene Regelung der Teilnahmeverpflichtung von Fachpersonal | 225 | ||
b) Generelle Notwendigkeit inklusionsspezifischen Sachverstandes in Konferenzen über Ordnungsmaßnahmen | 225 | ||
aa) Einbindung von inklusionsspezifischem Sachverstand im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG als Sachverständige im Verwaltungsverfahren | 226 | ||
(1) Amtsermittlung im Verwaltungsverfahren unter Beweismittel des Sachverständigen | 226 | ||
(2) Anwendung auf den Fall der Einbindung des inklusionsspezifischen Sachverstandes im Verwaltungsverfahren der Ordnungsmaßnahme | 226 | ||
bb) Empfehlung: Beteiligung des fachkundigen Mitarbeiters und verpflichtende Teilnahme mit Stimmrecht an der Entscheidungskonferenz | 228 | ||
2. Materielle Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme gegenüber einem Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf/Verhaltensstörung etc. | 228 | ||
a) Problematik der fehlenden Verantwortlichkeit | 228 | ||
aa) Tatbestand: Fehlende Verantwortlichkeit wegen fehlender Steuerungsfähigkeit bzw. Einsichtsfähigkeit | 228 | ||
bb) Rechtsfolge: Der Grad des Verschuldens im Rahmen der Verantwortlichkeit | 230 | ||
b) Umstrittene Geeignetheit von schulausschließenden Ordnungsmaßnahmen zur Erziehung von verhaltensauffälligen Schülern | 230 | ||
aa) Die Erziehungsfunktion der Ordnungsmaßnahmen | 230 | ||
(1) Aus den Erziehungswissenschaften: Ungeeignetheit von schulausschließenden Ordnungsmaßnahmen | 231 | ||
(2) Zweifel an der Geeignetheit zur Erziehung bei verhaltensauffälligen Schülern aus juristischer Perspektive | 231 | ||
(3) Die Rechtsprechung: Geeignetheit in Einzelfallbetrachtung | 232 | ||
bb) Die „Sicherungs- und Schutzfunktion“ im Zusammenspiel mit der Erziehungsfunktion | 233 | ||
cc) Folge: Nur eingeschränkte Geeignetheit nbei Überwiegen der Sicherungsfunktion | 234 | ||
D. Fazit: Pädagogische Potenziale und rechtliche Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gegenüber dieser Schülergruppe | 234 | ||
6. Teil: Ausnahmsweise Separation – Rechtliche Zulässigkeit der separierenden Beschulung von Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf und Überprüfung der Völkerrechts- und Verfassungskonformität von Überweisungstatbeständen an die Förderschule | 236 | ||
A. Gegenwärtige separierende Beschulungsmöglichkeiten: Allgemeiner schulorganisatorischer Rahmen unter Einordnung der Vorgaben der BRK | 236 | ||
I. Separierende Beschulung von Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf | 236 | ||
1. Keine rechtliche Verpflichtung zur Abschaffung der Förderschule | 237 | ||
2. Rechtliche Anforderungen an das Beibehalten von Förderschulen | 239 | ||
a) Rechtliche Grenze des Diskriminierungsverbotes bei Förderbeschulung | 239 | ||
b) Rechtspolitisch wünschenswert: Vermehrtes Einsetzen der Ressourcen für den Aufbau inklusiver Strukturen | 239 | ||
3. Darstellung der schulorganisatorischen Ausgestaltung der separierenden Beschulung von Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf | 240 | ||
a) Bundesländer ohne eine Förderschule für den Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung | 241 | ||
b) Bundesländer mit dem Angebot der Förderschule für emotional-soziale Entwicklung | 241 | ||
aa) Bundesländer mit dem regulären Angebot einer Förderschule für den Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung | 241 | ||
bb) Nur eingeschränktes Angebot der Förderschule für emotional-soziale Entwicklung bzw. Abbautendenzen | 243 | ||
II. Spezifische separierende Unterstützungs- und Beschulungsangebote mit Zuschnitt auf Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf | 244 | ||
1. Intensivgruppe im Klassenformat, z. B. an der Förderschule in Bayern | 244 | ||
2. Besondere separierende Kurzzeitinterventionen/temporäre Lerngruppen für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf | 245 | ||
a) Bremen und Hamburg: Temporäre Beschulung am Regionalen Beratungs- undUnterstützungszentrum | 245 | ||
b) NRW: Ausnahmsweise temporäre Beschulung an „besonderem schulischen Lernort“ für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf | 246 | ||
III. Zusammenfassung zur schulorganisatorischen Ausgestaltung der separierenden Beschulung | 247 | ||
B. Ausschluss des inklusiven Unterrichtsx03/Überweisungstatbestände von der allgemeinen Schule an die Förderschule | 251 | ||
I. Die Systematik der Ausschluss- bzw. Überweisungstatbestände und ihre praktische Relevanz für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf | 251 | ||
1. Vorrangig: Überweisung wegen Beeinträchtigung der Rechte Dritter durch den externalisierenden, fremdgefährdenden Schüler | 251 | ||
2. Im Ausnahmefall: Überweisung an die Förderschule aus Gründen des Kindeswohls im Rahmen von internalisierenden Verhaltensstörungen | 252 | ||
II. Überblick über die Ausschluss- bzw. Überweisungstatbestände wegen Beeinträchtigung der Rechte Dritter bzw. wegen Beeinträchtigung des Kindeswohls | 253 | ||
1. Die zwei Anwendungsfälle und Rechtsbegriffe im Zusammenhang mit „Beeinträchtigung der Rechte Dritter“ und dem entgegenstehenden „Kindeswohl“ | 254 | ||
2. Verschiedene Regelungstechniken hinsichtlich der Überweisung an die Förderschule | 255 | ||
a) Direkte Überweisung an die Förderschule | 255 | ||
b) Bestimmung der Förderschule als Beschulungsort | 256 | ||
c) Mittelbarer Ausschluss des inklusiven Unterrichts durch Begrenzung des Elternwahlrechts | 257 | ||
III. Überprüfung der Völkerrechts- und Verfassungskonformität der Ausschluss- bzw. Überweisungstatbestände | 258 | ||
1. Einleitende Überlegungen zur Zulässigkeit des Ausschlusses der inklusiven Beschulung | 258 | ||
a) Einschränkbarkeit des Rechts auf Regelschulzugang | 258 | ||
aa) Wegen Beeinträchtigung der Rechte Dritter | 258 | ||
bb) Wegen entgegenstehenden Kindeswohls | 260 | ||
b) Mangelnde Ressourcen als „versteckter“ Grund hinter Ausschlüssen des inklusiven Unterrichts gegenüber dieser Schülergruppe | 261 | ||
2. Rechtliche Anforderungen an die Völkerrechts- und Verfassungskonformität der Ausschluss- bzw. Überweisungstatbestände wegen Beeinträchtigung Dritter | 262 | ||
a) Anforderungen an die Rechtfertigung der Benachteiligung bei Förderschulzuweisung wegen Beeinträchtigung der Rechte Dritter | 263 | ||
aa) Anforderungen an die Rechtfertigung der Benachteiligung aus Sicht der BRK | 263 | ||
(1) Ausnahmesituation | 263 | ||
(2) Vorherige Prüfung der Verwirklichung von angemessenen Vorkehrungen an der allgemeinen Schule vor Überweisung an die Förderschule | 263 | ||
(3) Vorherige Überweisung innerhalb des Regelschulsystems | 264 | ||
bb) Anforderungen an die Rechtfertigung der grundrechtlichen Benachteiligung bzw. des Grundrechtseingriffes nur bei unzumutbaren Beeinträchtigungen Dritter | 264 | ||
(1) Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG | 265 | ||
(2) Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG | 265 | ||
cc) Zusammenfassung der Anforderungen an die Rechtfertigung einer Förderschulzuweisung wegen Gefährdung der Rechte Dritter | 266 | ||
b) Überprüfung der Normen anhand der Vorgaben aus der BRK und aus den Grundrechten unter der Fragestellung eines möglichen gesetzgeberischen Nachbesserungsbedarfs | 267 | ||
aa) Ausnahmesituation | 267 | ||
bb) Beeinträchtigung der Rechte Dritter bei Unzumutbarkeit | 267 | ||
cc) Recht auf angemessene Vorkehrungen | 268 | ||
(1) Ressourcenvorbehalte im Widerspruch zum Recht auf angemessene Vorkehrungen | 268 | ||
(2) Prüfung gesetzgeberischer Handlungsbedarfe | 269 | ||
(a) Mögliche Völkerrechts- und verfassungskonforme Auslegung der Ressourcenvorbehalte | 269 | ||
(b) Gesetzgeberische Nachbesserung bezogen auf das Recht auf angemessene Vorkehrungen nicht zwingend notwendig | 270 | ||
(c) Gesetzgeberische Klarstellung des Rechts auf angemessene Vorkehrungen innerhalb der Tatbestände empfehlenswert | 270 | ||
dd) Vorherige Überweisung innerhalb des Regelschulsystems | 271 | ||
(1) Überwiegend fehlende Normierung der vorherigen Überweisung im Regelschulsystem | 271 | ||
(2) Kein zwingender gesetzgeberischer Handlungsbedarf | 272 | ||
3. Rechtliche Anforderungen an die Völkerrechts- und Verfassungskonformität der Ausschluss- bzw. Überweisungstatbestände wegen entgegenstehenden Kindeswohls | 272 | ||
a) Anforderungen an die Rechtfertigung der Benachteiligung bei Förderschulzuweisung wegen entgegenstehendem Kindeswohl | 272 | ||
aa) Anforderungen an die Rechtfertigung der Benachteiligung aus Sicht der BRK | 272 | ||
bb) Rechtfertigung des Eingriffs in das Elternwahlrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG | 272 | ||
(1) Abgrenzung: Überlagerung der Elternwahl der Förderschule durch das „inklusive“ Kindeswohl? | 273 | ||
(2) Hier: Überweisung an die Förderschule entgegen der Elternwahl der Regelschule | 274 | ||
b) Überprüfung der Normen anhand der Vorgaben aus der BRK und den Grundrechten unter der Fragestellung eines möglichen gesetzgeberischen Nachbesserungsbedarfs | 274 | ||
aa) Ausnahmesituation und hohe Intensität der Kindeswohlbeeinträchtigung | 274 | ||
bb) Recht auf angemessene Vorkehrungen | 275 | ||
cc) Vorherige Überweisung innerhalb des Regelschulsystems | 275 | ||
dd) Besonderheit des ausschließlich auf das Kindeswohl beziehende Überweisungstatbestandes gem. § 59 Abs. 5 S. 1 SchulG Niedersachsen | 276 | ||
IV. Fazit: Völkerrechts- und Verfassungskonformität der Ausschluss- und Überweisungstatbestände und gesetzgeberische Verbesserungspotenziale | 276 | ||
1. Völkerrechts- und Verfassungskonformität der Regelungen und Verbesserungspotenzial bezogen auf das Recht auf angemessene Vorkehrungen | 276 | ||
2. Impuls bezüglich einer Überprüfungspflicht | 277 | ||
3. Vorschlag de lege ferenda | 277 | ||
7. Teil: (Zeitweilige) Exklusion – Überprüfung der Völkerrechts- und Verfassungskonformität von Schulausschlussmaßnahmen gegenüber Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf | 279 | ||
A. Einführung: Die allgemeinen Ausschlussmaßnahmen von jeder Schulform und ihre Relevanz für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf | 279 | ||
I. Überblick über die allgemeinen Ausschlussmöglichkeiten von der Schule | 279 | ||
II. Praktische Relevanz für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf: Vor allem der (extrem) herausfordernde, insbesondere fremdgefährdende Schüler | 280 | ||
B. Schulausschlussmaßnahmen im Kontext des Rechts auf Bildung | 283 | ||
I. Herleitung des Rechts auf Bildung unter Darstellung seiner Gewährleistungsdimensionen | 283 | ||
1. Das Recht auf Bildung im Völkerrecht | 283 | ||
2. Das grundgesetzliche Recht auf Bildung | 285 | ||
a) Herleitung des Grundrechts auf schulische Bildung | 285 | ||
b) Gewährleistungsdimensionen des Grundrechts auf schulische Bildung | 286 | ||
aa) Teilhaberechtliche Ausrichtung des Rechts auf Bildung | 286 | ||
bb) Leistungsrechtlicher Gehalt des Rechts auf Bildung als ein Mindestmaß an Bildung | 287 | ||
cc) Abwehrrechtliche Dimension des Rechts auf Bildung | 287 | ||
II. Eingriffe in verschiedene Gewährleistungsdimensionen des Rechts auf Bildung durch die unterschiedlichen Schulausschlussmaßnahmen | 288 | ||
1. Eingriff in das Teilhaberecht auf Bildung bei Ruhen der Schulpflicht, weitreichendem bzw. dauerhaftem Schulausschluss | 288 | ||
2. Eingriff in das Recht auf Bildung beim Schulausschluss von der einzelnen Schule | 289 | ||
a) Kein Recht auf Teilhabe an einer bestimmten Schule | 289 | ||
b) Eingriff in die abwehrrechtliche Dimension des Rechts auf Bildung | 290 | ||
III. Rechtfertigung der Eingriffe in das Recht auf Bildung | 291 | ||
1. Rechtfertigung durch kollidierende Rechte Dritter bei Unzumutbarkeit | 291 | ||
2. Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Schulausschlussmaßnahmen | 292 | ||
a) Schulausschlüsse im Rahmen der Ordnungsmaßnahmen: Sicherstellung der weiteren Beschulung nach Schulausschluss | 293 | ||
b) Dauerhafte Schulausschlüsse: Prozedurale Anforderungen aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot | 294 | ||
aa) Vorheriges Ausschöpfen der sonderpädagogischen Förderung | 294 | ||
(1) Grundsätzlich bezogen auf den präventiven dauerhaften Schulausschluss und das Ruhendstellen der Schulpflicht | 294 | ||
(2) Insbesondere bezogen auf das Ruhen der Schulpflicht: Ultima ratio der Maßnahme | 295 | ||
bb) Nachweis durch Fachgutachten | 296 | ||
cc) Zeitbegrenzung, Überprüfungspflicht | 296 | ||
C. Darstellung und Überprüfung der Schulausschlussmaßnahmen der Länder anhand der Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgebots | 296 | ||
I. Repressive Schulausschlüsse | 297 | ||
1. Darstellung der Regelungen des Schulausschlusses in den Ordnungsmaßnahmen der Länder | 297 | ||
a) Zeitweiliger Unterrichtsausschluss | 297 | ||
b) Schulausschluss und/oder Überweisung an eine andere Schule | 298 | ||
c) Ausschluss von allen öffentlichen Schulen des Landes | 299 | ||
2. Analyse der Regelungen mit Blick auf die Sicherstellung der Beschulung | 300 | ||
a) Regelungen, die die Beschulung im Rahmen der repressiven Schulausschlüsse sicherstellen | 300 | ||
aa) Schulausschluss von allen Schulen des Landes | 300 | ||
(1) Darstellung der Regelungen zur Sicherstellung der Beschulung | 300 | ||
(2) Problem: Sicherstellung der Beschulung durch Verweisung auf die Förderschule als einzige Beschulungsmöglichkeit | 301 | ||
bb) Regulärer Schulausschluss von der konkreten Schule | 301 | ||
3. Ergebnis: Überwiegende Regelung der Sicherstellung und gesetzgeberische Verbesserungsmöglichkeiten | 302 | ||
II. Präventive Schulausschlüsse | 304 | ||
1. Darstellung der Regelungen in den Schulgesetzen der Länder | 304 | ||
a) Präventive Ausschlusstatbestände | 304 | ||
b) Präventive Ausschlussregelungen mit Nähe zu den Ordnungsmaßnahmen | 305 | ||
2. Analyse der Regelungen mit Blick auf die Anforderungen aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot | 307 | ||
a) Vorheriges Ausschöpfen der sonderpädagogischen Förderung | 307 | ||
b) Fachgutachten | 308 | ||
c) Zeitliche Begrenzung und Überprüfungspflicht | 308 | ||
3. Ergebnis: Die Anforderungen finden sich nur vereinzelt in den Normen | 308 | ||
III. Das Ruhen der Schulpflicht | 309 | ||
1. Darstellung der Regelungen in den Bundesländern | 309 | ||
2. Analyse der Normen mit Blick auf die Anforderungen aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot | 311 | ||
a) Vorheriges Ausschöpfen der sonderpädagogischen Förderung | 311 | ||
b) Fachgutachten | 311 | ||
c) Zeitliche Begrenzung und Überprüfungspflicht, Teilbesuchspflicht | 312 | ||
3. Ergebnis: Die Anforderungen finden sich überwiegend in den Normen | 313 | ||
D. Schlussfolgerungen aus der Normenanalyse: Gesetzgeberische Handlungsbedarfe im Zusammenhang mit Schulausschlussmöglichkeiten | 313 | ||
I. Gesetzgeberischer Nachbesserungsbedarf bezogen auf das Kriterium „Vorrangigkeit der sonderpädagogischen Förderung“ | 314 | ||
1. Hinweise auf die Anwendung von Schulausschlussmaßnahmen gegenüber dieser Schülergruppe aufgrund fehlender inklusiver/sonderpädagogischer Ressourcen | 314 | ||
2. Weiterer Hintergrund der Dynamik: Ordnungs- und Exklusionsbedürfnis der Schule vs. Erziehungs- und Inklusionsbedürfnis des Schülers | 316 | ||
3. Folge: Anspruch auf Regelschulzugang und der Anspruch auf angemessene Vorkehrungen werden konterkariert | 317 | ||
4. Notwendigkeit einer abstrakt-generelle Regelung zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall | 318 | ||
a) Differenzierung der Gebotenheit einer abstrakt-generellen Regelung bezogen auf die einzelnen Schulausschlussmaßnahmen | 318 | ||
aa) Ruhendstellen der Schulpflicht: Normierung nicht rechtlich geboten | 318 | ||
bb) Präventive Schulausschlüsse: Normierung nicht rechtlich geboten | 319 | ||
cc) Schulausschlüsse im Zusammenhang mit Ordnungsmaßnahmen | 319 | ||
(1) Strukturelles Vollzugsdefizit der Normen | 320 | ||
(2) Besondere Vulnerabilität dieser Schülergruppe | 321 | ||
(3) Fazit: Gesetzgeberische Nachbesserung rechtlich zwingend | 322 | ||
b) Inhalt der abstrakt-generellen Regelung im Rahmen des repressiven Schulausschlusses: Vorrangigkeit der sonderpädagogischen Förderung im Sinne des Rechts auf angemessene Vorkehrungen | 322 | ||
5. Rechtspolitisch wünschenswert: Normierung bezogen auf alle Schulausschlussmaßnahmen | 323 | ||
II. Rechtspolitisch wünschenswert: Fachgutachten, zeitliche Begrenzungen, Nachprüfungspflichten | 323 | ||
III. Vorschläge de lege ferenda | 323 | ||
1. Ruhen der Schulpflicht | 324 | ||
2. Präventiver Schulausschluss | 324 | ||
3. Repressiver Schulausschluss | 325 | ||
E. Zusammenwirken von Schule und Jugendhilfe in Zusammenhang mit Schulausschlussmaßnahmen | 325 | ||
I. Kooperation von Schule und Jugendhilfe in Zusammenhang mit Schulausschlussmaßnahmen | 325 | ||
1. Informationspflichten und Berechtigungen der Schule gegenüber der Jugendhilfe/Jugendamt | 326 | ||
a) Grundsätzliche Informationspflicht der Schule bei vermuteter Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt | 326 | ||
b) Schulgesetzliche Regelungen zu Information der Jugendhilfe im Zusammenhang mit den Schulausschlussnormen | 328 | ||
2. Abstimmungsmöglichkeiten (bei intensiveren Schulausschlussmöglichkeiten) | 329 | ||
a) Gesprächs-, Anhörungs-, Beratungsmöglichkeiten im Rahmen der Schulausschlussmaßnahmen | 329 | ||
b) (Schulische) Maßnahmen nach dem Schulausschluss „im Benehmen“ mit der Jugendhilfe | 330 | ||
aa) Regelungen im Rahmen der Schulgesetze | 330 | ||
bb) Einordnung des Regelungsumfangs „im Benehmen“ | 330 | ||
c) Seltene Entscheidung im „Einvernehmen“ mit dem Jugendamt | 331 | ||
aa) Gesetzliche Regelung und Ausgestaltung durch Erlass | 331 | ||
bb) Einordnung des Regelungsumfangs „im Einvernehmen“ nbezogen auf den Kooperationsgrad | 331 | ||
3. Fazit: „Kooperative“ Abstimmungsmöglichkeiten bestehen im Rahmen der Schulausschlussmaßnahmen | 333 | ||
II. Sicherstellung von Schulbildung und Betreuung durch Schule und Jugendhilfe während der Schulausschlusszeit | 333 | ||
1. Recht auf Bildung als ein Recht des Kindes auf Bildung und Betreuung während der Schulausschlusszeit mit leistungsrechtlichem Mindestanspruch | 334 | ||
a) Eingriff in die abwehrrechtliche Dimension des Rechts auf Bildung | 334 | ||
b) Hinweise des BVerfG zu der Notwendigkeit von zusätzlicher Unterstützung bei Distanzunterricht | 334 | ||
c) Konsequenzen für das Recht auf Bildung des schulausgeschlossenen Schülers | 335 | ||
aa) Leistungsrechtlicher Umfang des Rechts auf Bildung während des Schulausschlusses als Mindeststandard | 335 | ||
(1) Anspruch auf Home-Schooling | 335 | ||
(2) Anspruch auf begleitende (punktuelle) sonderpädagogische Betreuung durch die Schule | 336 | ||
bb) Verständnis des Rechts auf Bildung als ein Recht auf Bildung und Betreuung während Schulausschlusszeiten | 337 | ||
2. Sicherstellung der Betreuung bei intensivem sonderpädagogischen Unterstützungsbedürfnis durch die Jugendhilfe | 337 | ||
a) Prüfpflicht der Schule bezogen auf die häusliche Betreuungssituation und Informationspflicht an das Jugendamt bei vermuteter Kindeswohlgefährdung | 337 | ||
b) Leistungen der Jugendhilfe bei intensivem Betreuungsbedürfnis des Schülers und/oder Überforderung der Eltern | 338 | ||
aa) Rechtliche Handlungsgrundlage | 338 | ||
bb) Mögliche Ansprüche auf erzieherische Unterstützung | 338 | ||
F. Fazit: Schulausschlussmöglichkeiten im Spannungsfeld zur BRK und zum Recht auf Bildung | 339 | ||
8. Teil: Die Gefahr dauerhafter Exklusion – Der „Systemsprenger“ bzw. der „unbeschulbare“ Schüler | 340 | ||
A. Einführung: Schüler mit massiven Verhaltensstörungen bzw. Problemlagen im Förderschwerpunkt Emotional-soziale Entwicklung | 340 | ||
I. Die potenziellen „Systemsprenger“: Verhaltensstörungen im massiven Ausmaß und Schulabsentismus | 342 | ||
II. Dynamik und Hintergründe | 343 | ||
III. Mangelnde empirische Nachweisbarkeit zur Unbeschulbarkeit | 344 | ||
IV. Spezifische Beschulungsformate für Jugendliche, die das Schulsystem „gesprengt“ haben | 346 | ||
1. Projekte unter Leitung der Schule, meist eines Förderzentrums mit Beteiligung der Jugendhilfe | 347 | ||
2. Projekte in Kombination mit vollstationären Angeboten der Jugendhilfe mit integrierter Beschulung | 348 | ||
3. Projekte als sog. Schulersatzmaßnahmen unter dem Dach der Jugendhilfe | 349 | ||
4. Fazit: Verschiedentlich organisierte Einzelfallprojekte | 350 | ||
B. Rechte des „Systemsprengers“ bzw. potenziell „unbeschulbaren“ Schülers | 351 | ||
I. Die grundlegende Rechte des Kindes gegenüber dem Staat | 351 | ||
1. Recht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 ni. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG im leistungsrechtlichen Umfang: nMindeststandard | 352 | ||
2. Rechte des Kindes bezogen auf die elterliche Pflege und Erziehung | 353 | ||
a) Recht des Kindes auf elterliche Pflege und Erziehung naus Art 2 Abs. 1 i. V. m. 6 Abs. 2 S. 1 GG | 353 | ||
aa) Grundsätzlich den Eltern zustehendes Erziehungsrecht ngem. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG | 354 | ||
bb) Korrespondierendes eigenes subjektives Recht des Kindes nauf elterliche Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 ni. V. m. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG | 354 | ||
b) Recht des Kindes auf Schutz aus Art. 2 Abs. 1 ni. V. m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG | 355 | ||
aa) Ausgangspunkt: das staatliche Wächteramt | 355 | ||
bb) Korrespondierender subjektiver Schutzanspruch des Kindes naus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG | 357 | ||
II. Rechte des Schülers nin der Situation des Sprengens des Schulsystems | 358 | ||
1. Recht auf Bildung bezogen auf den „Systemsprenger“ | 359 | ||
a) Ausgangspunkt: (Leistungs-)recht auf Bildung | 359 | ||
aa) Mindestmaß des Bildungsumfangs = Kerngehalt von Bildung | 359 | ||
bb) Grundrechtliche Herleitung des Rechts auf Bildung nbezogen auf den „Systemsprenger“: Recht auf schulische Bildung n(Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG)/Recht auf Bildung n(Art. 2 Abs. 1 GG) | 360 | ||
b) Absicherung eines Bildungsexistenzminimums nim Fall des Sprengens des Schulsystems | 361 | ||
aa) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins naus Art. 1 Abs. 1 GG bezogen auf ein Bildungsexistenzminimum | 361 | ||
bb) Das Bildungsexistenzminimum im Fall des „Systemsprengers“ | 362 | ||
c) Zwischenfazit: nRecht auf Bildung im Sinne des Bildungsexistenzminimums nals ein Recht auf Halten in Bildung aus Art. 2 Abs. 1 n(ggf. i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG) i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG | 363 | ||
2. Recht auf Schutz aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG nbezogen auf den „Systemsprenger“ | 363 | ||
a) Erziehungsausfall der Eltern und kindeswohlgefährdende Situation: nRecht auf Schutz aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG | 363 | ||
b) Recht auf Schutz versteht sich insbesondere als ein Recht nauf Erziehung im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 2 SGB VIII | 364 | ||
3. Fazit zu den Rechten des „Systemsprengers“ | 365 | ||
a) Das Recht bezogen auf Bildung auf der einen und Erziehung nauf der anderen Seite | 365 | ||
aa) Das Recht auf Bildung als ein „Halten in Bildung“ nund als ein Recht auf „schützende Erziehung“ | 365 | ||
bb) Das Recht auf „Halten in Bildung“ und „schützende Erziehung“ nim völkerrechtlichen Kontext der KRK | 366 | ||
b) Konsequenz: Anspruch des Schülers auf Teilnahme nan einem besonderen intensivpädagogischen Setting | 367 | ||
aa) Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei den Angeboten, nMindestmaß: Schulersatzmaßnahme | 367 | ||
bb) Anforderungen an eine Verweigerung des Zugangs zu neinem bzw. eines Ausschlusses an einem intensivpädagogischen Setting nzur Schulpflichterfüllung | 367 | ||
(1) x07Gesteigerte Anforderungen an kollidierende Rechte Dritter nbei Fremdgefährdung | 368 | ||
(2) x07Gesteigerte Anforderungen an mangelnde Ressourcen wegen Bildungsexistenzminimum und Wächteramtsfunktion | 368 | ||
c) Zusammenfassung zu den Rechten des „Systemsprengers“ | 369 | ||
C. Schulorganisatorische Problematik: Übernahme von Bildung durch die Jugendhilfe in Schulersatzmaßnahmen | 369 | ||
I. Ausgangslage: Die Kritik aus den Fachwissenschaften | 369 | ||
II. Einordnung der Kritik an der Übernahme von Bildung durch die Jugendhilfe in den rechtlichen Kontext | 370 | ||
1. Klarstellung: Schulersatzmaßnahmen fallen nicht unter den verfassungsrechtlichen Schulbegriff gem. Art. 7 Abs. 1 GG | 370 | ||
2. Beurteilung der Zulässigkeit der Übernahme von Bildung durch die Jugendhilfe in Schulersatzmaßnahmen anhand der verfassungsrechtlichen Grundlagen | 371 | ||
a) Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Institutionen „Schule“ und „Jugendhilfe“ | 372 | ||
b) Die verschiedenen Erziehungsaufträge im Vergleich | 373 | ||
aa) Unterschiedliche Reichweite bzw. Ausrichtung auf Erziehung | 373 | ||
bb) Eigenständiger vs. abgeleiteter Erziehungsauftrag | 374 | ||
c) Der Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG im Bereich des Schulwesens | 374 | ||
aa) Im schulischen Bereich: nur nachrangig, ggf. begleitende Bildung der Jugendhilfe | 375 | ||
bb) Außerschulisch: Bildungsangebote der Jugendhilfe akzessorisch zur Erziehung | 375 | ||
d) Zwischenfazit: Verfassungsrechtlich zulässige Übernahme von Bildung durch die Jugendhilfe | 376 | ||
e) Fortbestehende Bildungsverantwortung von Schule/Schulaufsichtsbehörde | 377 | ||
III. Erarbeitung der schulischen Beiträge in Schulersatzmaßnahmen | 378 | ||
1. Impuls: Schulische Bildungsverantwortung in Einrichtungen der Jugendhilfe | 378 | ||
2. Schulische Bildungsverantwortung in Schulersatzmaßnahmen – Stellschraube Schulabschluss | 379 | ||
3. Bestimmung des notwendigen Umfangs der Beteiligung der Schule in Schulersatzmaßnahmen der Jugendhilfe | 380 | ||
a) Schulabschluss möglich: Schulischer Kooperationsbeitrag notwendig | 380 | ||
aa) Form des schulischen Kooperationsbeitrages: Schule bzw. Land stellt das Lehrpersonal | 380 | ||
bb) Lehrpersonal der Schule im Kooperationsprojekt: Vergleich mit dem Schulnahen Bildungsangebot des Landes NRW | 381 | ||
cc) Vorteile: Prägnanter Kooperationsbeitrag durch das Lehrpersonal und Absicherung der Bildungsqualität | 382 | ||
b) Kein Schulabschluss möglich: Schulische Aufsicht im Projekt der Jugendhilfe notwendig | 382 | ||
aa) Restverantwortung des Staates im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG verlangt eine Aufsicht | 383 | ||
bb) Konstruktion einer schulischen Aufsicht über die Jugendhilfeprojekte der Schulersatzmaßnahmen | 383 | ||
(1) Fachaufsicht über das einzelne Projekt | 383 | ||
(a) Einzusetzende Schulaufsichtsmittel | 384 | ||
(b) Fachaufsicht durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde | 384 | ||
(c) Impuls: Schulische Aufsicht „im Benehmen“ mit dem Jugendhilfeträger | 386 | ||
(2) Aufsicht im Sinne der übergreifenden Organisation der Projekte | 387 | ||
c) Fazit zum schulischen Beteiligungsumfang in Schulersatzmaßnahmen | 388 | ||
9. Teil: Fazit und Ergebnisse dieser Arbeit | 390 | ||
A. Fazit | 390 | ||
I. Fehlende schulische Ressourcen als wesentlicher Hindernisfaktor | 390 | ||
1. Begrenzungen und Ausschlüsse der (inklusiven) Beschulung im Einzelfall | 390 | ||
a) Anspruch auf angemessene Vorkehrungen als Gegenpol zur Ressourcenproblematik im Einzelfall | 391 | ||
b) Mittelbare Wirkung der Umsetzungsverpflichtung | 391 | ||
2. Zuständigkeitsprobleme zwischen Schule und Jugendhilfe bezogen auf die Umsetzung von inklusiven Ressourcen bzw. Leistungen | 391 | ||
II. Die vielfachen Kooperationsmöglichkeiten zwischen Schule und Jugendhilfe bezogen auf die Sicherstellung der Beschulung von Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf | 392 | ||
III. Verfassungsrechtliche Rechte von Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf | 394 | ||
IV. Ausblick: Ganzheitliche Leistungserbringung | 395 | ||
B. Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Arbeit | 396 | ||
Anhang | 417 | ||
A. Statistische Übersicht: Beschulungssituation | 417 | ||
B. Übersicht über spezifische Schulausschlussmöglichkeiten | 418 | ||
C. „Systemsprenger“ bzw. „unbeschulbare“ Schüler: Überblick über potenzielle Erscheinungsformen | 420 | ||
Literaturverzeichnis | 422 | ||
Internetquellenverzeichnis | 450 | ||
Stichwortverzeichnis | 458 |