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Rechtliche Herausforderungen der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf

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Kenkmann, A. (2025). Rechtliche Herausforderungen der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf. Zwischen Inklusion, Separation und Exklusion. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-59425-2
Kenkmann, Anne-Kathrin. Rechtliche Herausforderungen der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf: Zwischen Inklusion, Separation und Exklusion. Duncker & Humblot, 2025. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-59425-2
Kenkmann, A (2025): Rechtliche Herausforderungen der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf: Zwischen Inklusion, Separation und Exklusion, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-59425-2

Format

Rechtliche Herausforderungen der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf

Zwischen Inklusion, Separation und Exklusion

Kenkmann, Anne-Kathrin

Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 1576

(2025)

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About The Author

Dr. Anne-Kathrin Kenkmann ist Juristin mit vielseitiger Expertise im Öffentlichen Recht. Ihren Forschungsschwerpunkt legte sie im Rahmen ihrer Promotion auf das Bildungs- und Sozialrecht; dabei stellt sie die Rechte von Menschen mit Beeinträchtigungen und vulnerablen Personengruppen in den Mittelpunkt ihrer Arbeit. Beruflich war sie Führungskraft in der Bezirksregierung und ist heute juristische Referentin im Ministerium für Schule und Bildung NRW. Sie verfügt über umfangreiche Lehrerfahrung an Universitäten und Hochschulen, gibt kreative Lehrimpulse – auch durch ihre Erfahrung im Improvisationstheater – und ist zudem systemisch-integrative Coachin.

Abstract

Die Arbeit behandelt ein juristisch bislang wenig beachtetes Thema: die rechtliche Situation von Schülerinnen und Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf. Durch potenzielle Selbst- oder Fremdgefährdung stehen diese in ihrer Schullaufbahn besonderen Beeinträchtigungen gegenüber und fordern zugleich das System Schule. Mit einem nachbarwissenschaftlichen Blick wird der Förderbedarf fachwissenschaftlich verortet und seine Nähe zum rechtlichen Begriff der Behinderung verdeutlicht. Ausgehend von der UN-Behindertenrechtskonvention zeigt die Autorin, dass Schülerinnen und Schüler ein Anspruch auf inklusive Beschulung und angemessene Vorkehrungen zusteht, sodass der Zugang zur allgemeinen Schule im Regelfall nicht verwehrt werden darf, auch nicht unter Hinweis auf fehlende Ressourcen. Zugleich bleibt eine Förderbeschulung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Auch Schülerinnen und Schüler mit intensiv ausagierendem Verhalten, sog. »Systemsprengende«, können sich auf ihr Recht auf Bildung berufen und haben mindestens Anspruch auf Teilnahme an einem intensivpädagogischen Bildungssetting.»Legal Challenges of Educating School Students with Emotional and Social Needs - Between Inclusion, Segregation and Exclusion«: This work examines the rights of students with emotional and social support needs. The focus is on their right to inclusive schooling, the legal possibilities and limitations of special education, and the challenges of dealing with so-called “system-breaking” students. The work combines perspectives from human rights, education and social law, among others, and offers both practical answers and impulses for legal research and legal policy discussion.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsübersicht 9
Inhaltsverzeichnis 13
Abkürzungsverzeichnis 36
1. Teil: Einleitung 43
A. Anlass und Gegenstand der Untersuchung 43
I. (Sonder-)pädagogische Thematik mit rechtlicher Tiefe und Brisanz 43
II. Die Herausforderungen der Beschulung dieser Schülergruppe 44
1. Die Herausforderung der inklusiven Beschulung 44
a) Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf als die „Nagelprobe“ der Inklusion 44
b) Zahlenmäßige Stärke im Rahmen der inklusiven Beschulung 45
2. Die Herausforderungen des hohen Störungs- und Gefährdungspotenzials und des intensiven nterstützungsbedarfs 46
III. Gegenstand der Untersuchung: Rechtliche Herausforderungen rund um Inklusion, Separation und xklusion in Bezug auf Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf 47
1. Begriffsverständnis: Inklusion, Separation, Exklusion 47
2. Die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Inklusion, Separation und Exklusion 48
B. Methodische Vorbemerkungen 48
I. Die methodischen Herausforderungen einer Schnittstellenarbeit zwischen Recht und Pädagogik 48
II. Normative Grundlagenarbeit mit dem Ziel der Abstraktion 49
III. Rechtsprechungsanalyse oftmals in Verdichtung auf AD(H)S und Störungen des Sozialverhaltens 50
C. Gang der Untersuchung 51
2. Teil: Grundlagen: Emotional-sozialer Förderbedarf als Querschnittsmaterie – Begriffsbestimmungen, Klassifikationen und Definitionsbemühungen in den verschiedenen Wissenschaften 52
A. Die verschiedenen Begrifflichkeiten und Klassifikationen in Pädagogik, Sonderpädagogik und Psychologie 53
I. Pädagogik und Sonderpädagogik 53
1. Der Begriff der Verhaltensstörungen 53
a) Die grundlegende Definition von Verhaltensstörungen 53
b) Klassifikationen von Verhaltensstörungen 54
2. Weitere pädagogische Begrifflichkeiten: Erziehungsschwierigkeit, Schwererziehbarkeit, emotional-sozialer Förderbedarf 55
II. Psychologie: Die verschiedenen Störungsbilder unter den Oberbegriffen „Psychische Störung“ und „Verhaltensstörung“ 56
B. Juristische Begriffe: Emotional-sozialer Förderbedarf und seelische Beeinträchtigung bzw. Behinderung 60
I. Die grundlegende schulrechtliche Terminologie des emotional-sozialen Förderbedarfs 61
1. Bezeichnung des emotional-sozialen Förderbedarfs durch die KMK 61
2. Bezeichnung des emotional-sozialen Förderbedarfs in den schulrechtlichen Regelungen der Länder 63
a) Bezeichnungen, die der KMK-Umschreibung (nahezu) entsprechen 64
b) Benennung von Ursachen und Erscheinungsformen, u. a. gleichzeitiges Vorliegen einer psychischen bzw. Verhaltensstörung 64
c) Bezeichnung bzw. Betonung der Erziehungsschwierigkeit 65
d) Gefährdung der eigenen Entwicklung oder der Entwicklung der anderen 65
e) Besondere Schnittstelle zur Jugendhilfe 66
f) Besondere Bezeichnung und Systematik der Lern- und Entwicklungsstörungen 66
g) Fazit: Vielfältige Begriffsbestimmungen unter teilweise „inklusionsunfreundlicher“ Verortung 67
II. Die verschiedenen Begriffe von Behinderung 68
1. Völkerrecht: Begriff der Behinderung in Form der seelischen Beeinträchtigungen nach der BRK 68
a) Behinderungsdefinition der BRK 68
b) Elemente des Behinderungsbegriffes der BRK 69
c) Folgen dieses weitreichenden Behinderungsbegriffes 70
2. Verfassungsrechtlicher Begriff von Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG in Weiterentwicklung anhand der BRK 70
3. Sozialrecht: Begriff der seelischen Behinderung gem. § 35a SGB VIII in Weiterentwicklung anhand der BRK 73
a) Grundlegende Auslegung des Begriffs der seelischen Behinderung anhand der BRK 73
b) Auslegung der spezifischen sozialrechtlichen Merkmale (lebensalterstypischer Zustand, 6-Monatsgrenze) 74
4. Zusammenfassend: einheitlicher, umfassender Behinderungsbegriff anhand des völkerrechtlichen Verständnisses 75
III. Vergleich der Begriffe „Emotional-sozialer Förderbedarf“ und „seelische Behinderung“ 76
1. Überblick über den allgemeinen Meinungsstand und die schulrechtlichen Normierungen 76
2. Überprüfung der unterschiedlichen Merkmale der Begrifflichkeiten Behinderung und emotional-sozialer Förderbedarf 78
a) Begriffsmerkmale als Oberkategorien 78
b) Die übereinstimmenden Begriffsmerkmale 79
aa) Seelische Beeinträchtigung im Behinderungsbegriff und Beeinträchtigung im emotional-sozialem Bereich 79
bb) Wechselwirkungstheorem zwischen Beeinträchtigung und gesellschaftlichen Barrieren 79
cc) Umfassende Teilhabebeeinträchtigungsbereiche im Behinderungsbegriff, insbesondere der schulischen Teilhabebeeinträchtigung im Bereich des Förderbedarfs 80
c) Die Abweichungen zwischen den Begriffen im Ausnahmefall 81
aa) Ausgestaltung des emotional-sozialen Förderbedarfs als Interventionsbedarf 82
bb) Folgen der Ausgestaltung als Unterstützungs- und Interventionsbedarf 82
(1) Das Zeitelement 83
(2) Fokussierung auf das Förderbedürfnis 84
3. Ergebnis: Übereinstimmung im Regelfall, im Ausnahmefall ist der Begriff des emotional-sozialen Förderbedarfes weitergehend 85
C. Vorschlag für eine Begriffsbestimmung von emotional-sozialem Förderbedarf 85
3. Teil: Das „Recht auf Inklusion“ von Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf 86
A. Die BRK als Inklusionsmotor der schulischen Inklusion 86
I. Politische Aufladung der BRK 87
II. Paradigmenwechsel: Inklusionsverständnis der BRK 88
B. Das „Recht auf schulische Inklusion“: Anspruch auf Zugang zur Regelschule („Ob“) und Recht auf inklusive Beschulung („Wie“) 89
I. Der Zugang zur Regelschule („Ob“) 89
1. Aus Art. 24 BRK 89
a) Innerstaatliche Wirkung und unmittelbare Anwendbarkeit der BRK 89
aa) Unterscheidung: innerstaatliche Geltung und innerstaatliche Anwendbarkeit 90
bb) Die innerstaatliche Ingeltungsetzung der BRK 90
cc) Die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit der einzelnen Bestimmungen der BRK 92
b) Zugangsanspruch auf Regelschulzugang aus Art. 24 Abs. 2 lit. b BRK 93
aa) Rechtsgrundlage 94
bb) Self-executing- und subjektiv-rechtlicher Charakter 96
cc) Grenzen des Anspruchs 96
dd) Hinweis auf die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Rechten und Verpflichtungen aus der BRK (u. a. Progressionsvorbehalt) 97
c) Spiegelbildlich: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bei Zuweisung zur Förderschule 97
2. Aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG 98
a) Grundsätzlich: Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG 98
aa) Gleichlauf zwischen Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und dem Diskriminierungsverbot der BRK 99
bb) Förderschulzuweisung als Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gem. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG 100
b) Weiterführend: Rechtsanspruch auf Regelschulzugang aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG 101
3. Aus den Schulgesetzen: nur in zwei Ländern einfachgesetzlicher (unbegrenzter) Anspruch auf Regelschulzugang 102
II. Das Recht auf inklusive Beschulung („Wie“) 103
1. Aufbau des inklusiven Schulsystems („Wie“) als progressive Umsetzungsverpflichtung ohne Rechtsanspruchsqualität 103
2. Konkret-individuelle Maßnahmen auf inklusive Ausstattung („Wie“) mit möglicher Anspruchsqualität 105
a) Rechtsanspruch auf angemessene Vorkehrungen als inklusive Einzelfallmaßnahme 105
aa) Aus der BRK: Rechtsanspruch auf angemessene Vorkehrungen 105
(1) Voraussetzungen des Anspruchs auf angemessene Vorkehrungen 106
(2) Grenzen des Anspruchs auf angemessene Vorkehrungen 106
(a) x07Bestimmung der Belastungsgrenze der Unverhältnismäßigkeit/Unbilligkeit 107
(b) Finanzieller Mehraufwand im Verhältnis zum Gesamtetat 108
(c) Vor Ablehnung: Darlegung eines Gesamtkonzeptes 109
(3) Self-executing- und subjektiv-rechtlicher Charakter 110
bb) Aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG: Rechtsanspruch nauf angemessene Vorkehrungen 110
cc) Beispiel für eine angemessene Vorkehrung 111
b) Einordnung des „Rechts auf sonderpädagogische Förderung“ 111
aa) Einordnung des Rechts auf sonderpädagogische Förderung als Teil des Rechts auf Bildung 112
bb) Einordnung des Rechts auf sonderpädagogische Förderung als möglicher Anspruch auf angemessene Vorkehrungen im Einzelfall 113
3. Anwendung auf die Praxis: Die notwendigen Ressourcen zur Umsetzung der inklusiven Beschulung unter Einordnung der Rechte der BRK 113
a) „Inklusive“ Ressourcen für diese Schülergruppe: Personal, erzieherischer Unterricht/Maßnahmen, Rückzugsräume 113
b) Einordnung der Ressourcen als abstrakt-generelle Maßnahmen oder Einzelfallmaßnahme 115
aa) Grundsätzlich: Ressourcen als abstrakt-generelle Maßnahmen 115
bb) Ausnahmsweise Einzelfallmaßnahme als angemessene Vorkehrung 116
(1) Beispiel Schulbegleitung 116
(2) Teilweise unscharfe Abgrenzung zur Einzelfallmaßnahme/angemessenen Vorkehrung 116
cc) Abgrenzung zur Barrierefreiheit 117
c) Zwischenfazit: Kein Rechtsanspruch auf „Ressourcen“, sondern objektive Umsetzungsverpflichtung unter Progressionsvorbehalt 118
d) Mittlerweile völker- und verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung von inklusiven Ressourcen für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf 119
aa) Höchster Inklusionsanteil verlangt strukturelle Lösung 119
bb) Völker- und verfassungsrechtliche Erwägungen zur Begründung der Umsetzungsnotwendigkeit 119
(1) Gefährdete Rechte der anderen, insbesondere der Mitschüler 120
(2) Gefährdete Rechte der Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf 121
(3) Pflicht des Staates, ein gewalt- und angstfreies Klima in der Schule zu gewährleisten 121
cc) Verdichtung der Gestaltungsspielräume 122
(1) Gestaltungsspielraum („Ob“) verdichtet sich auf Handlungspflicht 123
(2) Gestaltungsspielraum bezogen auf die Ressourcenauswahl („Wie“) verdichtet sich auf die Doppellehrerbesetzung 123
dd) Kostenträgerschaft und Kostenerstattung bei der Umsetzung der Ressourcen 124
(1) Grundsätzliche Kostenträgerschaft nach Art der Schulkosten 124
(2) Problematik der Kostenerstattung für inklusionsbedingte Kosten nach dem Konnexitätsprinzip 125
III. Zusammenführend: Das Recht auf Regelschulzugang in Wechselwirkung und im Spannungsverhältnis zu inklusiven Rechten 126
1. Anspruch auf Regelschulzugang in Wechselwirkung zum Recht auf angemessene Vorkehrungen 127
2. Anspruch auf Regelschulzugang im Spannungsverhältnis zur progressiven Umsetzungsverpflichtung 127
3. Mittlerweile Unhaltbarkeit des Einwandes fehlender Ressourcen 128
IV. Exkurs: Prüfungsrechtliche Ressource Nachteilsausgleich 128
1. Relevante Formen des Nachteilsausgleichs für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf 128
2. Rechtsgrundlagen für Nachteilsausgleiche 129
3. Restriktive Rechtsprechung bezogen auf Nachteilsausgleich bei seelischen Behinderungen und richtungsweisende Literaturstimmen 130
C. Schulorganisatorische Ausgestaltung der inklusiven Beschulungsmöglichkeiten für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf 132
I. Der gemeinsame Unterricht von Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf an der allgemeinen Schule 133
II. Verschiedene Organisationsarten der inklusiven Beschulung hinsichtlich der Ressourcen mit spezifischem Blick auf Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf 134
1. Länder mit schulgesetzlicher Ausrichtung auf flächendeckende Inklusion 134
2. Inklusive Ausrichtung und Ausstattung im Rahmen von inklusiven Schulformen: inklusive Schwerpunktschulen oder Profilschulen 134
3. Besondere (temporäre) inklusive Lernformate an der allgemeinen Schule insbesondere für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf 135
4. Dezentrale Unterstützung: Förderschulen/-zentren/mobile Dienste 137
III. Zusammenfassung zur schulorganisatorischen Ausgestaltung der inklusiven Beschulung von Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf 139
4. Teil: Die Jugendhilfe als wichtigste Unterstützungspartnerin bei der (inklusiven) Beschulung von Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf 145
A. Anspruch des Schülers gegenüber der Jugendhilfe auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII als ergänzende Hilfe zur Schulbildung 145
I. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII mit besonderem Fokus auf Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf 146
1. Die seelische Beeinträchtigung und die Problematik der Diagnose 146
2. Vertiefung der Bestimmung der Teilhabebeeinträchtigung 147
a) Indizierung der Teilhabebeeinträchtigung 147
b) Mögliche Überschätzung der Teilhabebeeinträchtigung bei Ängsten und mögliche Unterschätzung bei Störungen des Sozialverhaltens 148
3. Das besondere Problem der Einordnung von ADHS/ADS als seelische Beeinträchtigung und als schulische Teilhabebeeinträchtigung 148
a) Die ADHS/ADS in der Klassifikation der ICD-10 149
b) Die restriktive Rechtsprechungslinie bezogen auf AD(H)S als seelische Behinderung 149
aa) Herleitung der Rechtsprechungslinie: Grundlegendes Urteil des BVerwG aus dem Jahr 1998 149
bb) Aktuelle Rechtsprechung folgt weiterhin dem grundlegenden Urteil des BVerwG mit der Folge einer restriktiven Spruchpraxis 150
cc) Auswertung der aktuellen Rechtsprechung: strenge Anforderungen für Schüler mit AD(H)S an eine Gewährung von Eingliederungshilfe 153
c) Bewertung der aktuellen Rechtsprechungspraxis anhanddes einheitlichen, durch die BRK geprägten Behinderungsbegriffs 155
aa) Erster Problemkomplex: Die restriktiven Anforderungen der Rechtsprechung an die seelische Beeinträchtigung 156
(1) Der Behinderungsbegriff besitzt keine Erheblichkeitsschwelle 156
(2) Die ADHS/ADS begründet schon durch die Einordnung als Störung nach ICD-10 eine seelische Beeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 SGB VIII 156
(3) Der Vergleich der ADHS mit sog. „Teilleistungsstörungen“ Legasthenie/Dyskalkulie geht fehl 157
bb) Zweiter Problemkomplex: Wechselwirkungstheorem und verändertes Verhältnis/Gewichtung von seelischer Beeinträchtigung und Teilhabebeeinträchtigung 158
(1) Wechselwirkung statt Kausalität bedingt weniger starre Nachweispflichten 158
(2) Gesteigerte Bedeutung der Teilhabebeeinträchtigung 159
cc) Dritter Problemkomplex: die zu hoch geforderte Intensität der Teilhabebeeinträchtigung 160
(1) Intensität der Teilhabebeeinträchtigung: ausreichend ist spürbare Beeinträchtigung 160
(2) Zu weitreichende Forderung der Rechtsprechung nach erheblicher Intensität 161
d) Zusammenfassung zur Einordnung von ADHS/ADS unter § 35a SGB VIII 161
II. Eingliederungshilfe in Form der „Schulbegleitung“ für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf 162
1. Aufgaben der Schulbegleitung bei der Unterstützung von Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf 162
2. Der Zuständigkeitskonflikt zwischen Schule und Jugendhilfe im Rahmen der Schulbegleitung 163
a) Grundsatz: Nachrangige Zuständigkeit der Jugendhilfe gem. § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII 164
b) Ausschluss der nachrangigen Zuständigkeit innerhalb des pädagogischen Kernbereichs 164
aa) Auslegung des Kernbereichs im Rahmen der Schulbegleitung nach der sozialhilferechtlichen Auslegung 164
bb) Auslegung des Kernbereichs im Rahmen der Schulbegleitung nach der schulrechtlichen Auslegung 166
c) Ergebnis: Keine Tätigkeit im pädagogischen Kernbereich und nachrangige Leistungspflicht der Jugendhilfe 167
3. Die Problematik der Kostentragung zwischen Jugendhilfe und Schule 168
a) Ausfallbürgschaft der Jugendhilfe und ihre praktischen Folgen 168
b) Diskussion eines möglichen Regresses der Jugendhilfe 169
c) Impulse zur Neuregelung der Zuständigkeits- und Kostenfrage im Rahmen der Schulbegleitung 171
d) Mögliche Entlastung der Jugendhilfe durch die Umsetzung der Doppellehrerbesetzung 172
III. Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von „Privatschulkosten“ für Schüler mit Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung 173
1. Der Zuständigkeitskonflikt zwischen Schule und Jugendhilfe im Rahmen der Privatschulkosten 174
a) Das Problem der Privatschulkosten als Kernbereich der pädagogischen Arbeit 174
aa) Das Urteil des BSG zur Einordnung von Privatschulkosten eines geistig behinderten Schülers zum pädagogischen Kernbereich 174
bb) Generelle Leistungsverpflichtung des Jugendhilfeträgers im Rahmen von seelischer Behinderung, wenn keine bedarfsdeckende Hilfe im öffentlichen Schulwesen zu erhalten ist 175
b) Nachrangige Leistungsverpflichtung und Konsequenz der Ausfallbürgschaft der Jugendhilfe 176
2. Überblick über die Rechtsprechungslinie zu Privatschulkosten als Eingliederungshilfe für Schüler mit Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung 177
3. Entwicklung eines Anforderungskatalogs an die Übernahme von Privatschulkosten 180
a) Generelle Nachrangigkeit von Privatschulkosten als Ausgangspunkt 180
b) Erforderlichkeit der Beschulung an der Privatschule = Keine vorrangige und angemessene Beschulungsmöglichkeit im öffentlichen Schulsystem 181
aa) Mögliche vorrangige Beschulung an der Regelschule 182
(1) Regelschule mit besonderem inklusivem Konzept/besonderer inklusiver Ausstattung 182
(2) Ist das sonderpädagogische Feststellungsverfahren vorrangig durchzuführen? 182
(3) Regelbeschulung unter zusätzlich unterstützenden Maßnahmen der Jugendhilfe, insbesondere durch Schulbegleitung? 184
(4) Zusätzliche Unterstützung durch außerschulische Hilfen? 184
bb) Vorrangige Beschulung an der Förderschule unter strengen Voraussetzungen und nur, wenn rechtlich und tatsächlich möglich 185
(1) Der Förderbeschulung rechtlich entgegenstehende Gründe 185
(a) Im gewandelten völkerrechtlichen Verständnis ist die Förderbeschulung generell nachrangig und nicht mehr gleichrangig zur inklusiven Beschulung 185
(b) Ist die Förderschule überhaupt zur Beschulung des Schülers im Zusammenhang mit seiner seelischen Behinderung und Teilhabebeeinträchtigung geeignet? 186
(2) Der Förderbeschulung tatsächlich entgegenstehende Gründe 187
(a) Unmöglichkeit: (Förder-)Schulangebot organisatorisch nicht vorhanden bzw. nicht erreichbar 187
(b) Unmöglichkeit: Angestrebter Abschluss an der vorrangigen Beschulungsmöglichkeit nicht möglich 187
(c) Unmöglichkeit der vorrangigen Beschulung im öffentlichen Schulsystem aus anderen organisatorischen Gründen 188
c) Geeignetheit der Privatschule = die Privatschule muss die Teilhabebeeinträchtigung auffangen (Konzept und Ausstattung der Privatschule) 188
4. Fazit: Weiterer Fall der Ausfallbürgschaft 189
B. Anspruch der Personensorgeberechtigten gegenüber der Jugendhilfe auf Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII 190
I. Ausgestaltung der Hilfen zur Erziehung unter Einbindung in das schulische Umfeld 190
II. Hilfen zur Erziehung in Form der Übernahme von „Privatschulkosten“ für „Schulen zur Erziehungshilfe“ 192
1. Der Streitstand 193
2. Die problematischen Punkte im Rahmen eines möglichen Anspruchs auf der Übernahme der Schulkosten als Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII 194
a) Die Verursachung der erzieherischen Mangellage im Spannungsfeld zur Schule 194
b) Die Geeignetheit der Hilfe 195
c) Nachrangigkeit der Jugendhilfe gem. § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII gegenüber der Schule 196
III. „Inklusiver“ Impuls: Wegfall der Abgrenzung zwischen erzieherischem Defizit und seelischer Behinderung 197
C. Zusammenfassung zu den Leistungen der Jugendhilfe gegenüber Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf 199
D. Kooperation von Schule und Jugendhilfe – schulische Förderplanung unter Beteiligung der Jugendhilfe 200
I. Verständnis von Kooperation aus pädagogischer und juristischer Sicht 202
II. Kooperation unter dem Dach der Schule im Rahmen des schulischen Förderverfahrens unter Einbeziehung der Jugendhilfe 203
1. Regelungen in den Schulgesetzen zur schulischen Förderplanung unter Zusammenwirken mit der Jugendhilfe 204
a) (Punktuelle) Möglichkeiten des Zusammenwirkens von Schule mit der Jugendhilfe im Rahmen der Förderplanung 204
b) Gesetzlich geregelte schulische Förderverfahren unter Beteiligung der Jugendhilfe 206
aa) Koordinierungsgespräche und Förderausschüsse in Schleswig-Holstein 206
bb) Schulhilfekonferenzen in Berlin 207
2. Der übergeordnete rechtliche Rahmen von Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe: Freiwillige Beteiligung unter dem „Dach“ der jeweiligen Institution 208
a) Beteiligung der Jugendhilfeträger am schulischen Förderverfahren 208
b) Beteiligung von Schule am Hilfeplanverfahren der Jugendhilfe 209
III. Hindernisse von Kooperation 209
1. Verschiedene Regelungskompetenzen 209
2. Vorrang-/Nachrangverhältnis und das Konstrukt der Ausfallbürgschaft 210
5. Teil: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern mit sonderpädagogischem Erziehungsbedürfnis 211
A. Überblick über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen 211
B. Das teilweise ungenutzte Potenzial von Erziehungsmaßnahmen zur Verhaltensänderung 212
I. Erziehungsmaßnahmen zur Unterstützung von Verhaltensänderungen 213
1. Spezifisch für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf relevante Erziehungsmaßnahmen 213
2. Insbesondere: individualvertragliche Vereinbarungen im Schulkontext 214
a) Vorteile von Verhaltens- und Erziehungsvereinbarungen 214
b) Vertragliche Verhaltensvereinbarungen im Zusammenhang mit Ordnungsmaßnahmen, z. B. als „Stufenmodell“ 216
aa) Funktion und Inhalt von Verhaltensvereinbarungen 216
bb) Verhaltensvereinbarung in Stufenfolge mit Ordnungsmaßnahmen 216
c) „Entwicklungsvertrag“ 218
II. Die pädagogischen Potenziale von Erziehungsmaßnahmen für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf 219
1. Vorrangige Nutzung von Erziehungsmaßnahmen 219
2. Verstärkung der Erziehungsfunktion durch Koppelung von „Erziehung“ und „Ordnung“ 220
C. Rechtmäßigkeit von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf/Verhaltensstörungen 221
I. Einführung zur Rechtmäßigkeit von Ordnungsmaßnahmen 221
1. Die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von Ordnungsmaßnahmen 221
2. Problematische Punkte der Rechtmäßigkeit von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf 221
II. Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Ordnungsmaßnahmen im Zusammenhang mit emotional-sozialem Förderbedarf 222
1. Formelle Rechtmäßigkeit: Besetzung im Entscheidungsgremium 222
a) Analyse der landesrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf inklusionsspezifischen Sachverstand in den Konferenzen über Ordnungsmaßnahmen 223
aa) Sonderpädagogische Lehrkraft als Teil der Konferenzen über Ordnungsmaßnahmen mit Stimmrecht 223
bb) Schulsozialarbeiter als Teil der Konferenzen über Ordnungsmaßnahmen, teilweise mit Stimmrecht 224
cc) Einbeziehung der Schulpsychologie/des Schulpsychologischen Dienstes in die Konferenzen über Ordnungsmaßnahmen 224
dd) Fazit: Nur seltene Regelung der Teilnahmeverpflichtung von Fachpersonal 225
b) Generelle Notwendigkeit inklusionsspezifischen Sachverstandes in Konferenzen über Ordnungsmaßnahmen 225
aa) Einbindung von inklusionsspezifischem Sachverstand im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG als Sachverständige im Verwaltungsverfahren 226
(1) Amtsermittlung im Verwaltungsverfahren unter Beweismittel des Sachverständigen 226
(2) Anwendung auf den Fall der Einbindung des inklusionsspezifischen Sachverstandes im Verwaltungsverfahren der Ordnungsmaßnahme 226
bb) Empfehlung: Beteiligung des fachkundigen Mitarbeiters und verpflichtende Teilnahme mit Stimmrecht an der Entscheidungskonferenz 228
2. Materielle Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme gegenüber einem Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf/Verhaltensstörung etc. 228
a) Problematik der fehlenden Verantwortlichkeit 228
aa) Tatbestand: Fehlende Verantwortlichkeit wegen fehlender Steuerungsfähigkeit bzw. Einsichtsfähigkeit 228
bb) Rechtsfolge: Der Grad des Verschuldens im Rahmen der Verantwortlichkeit 230
b) Umstrittene Geeignetheit von schulausschließenden Ordnungsmaßnahmen zur Erziehung von verhaltensauffälligen Schülern 230
aa) Die Erziehungsfunktion der Ordnungsmaßnahmen 230
(1) Aus den Erziehungswissenschaften: Ungeeignetheit von schulausschließenden Ordnungsmaßnahmen 231
(2) Zweifel an der Geeignetheit zur Erziehung bei verhaltensauffälligen Schülern aus juristischer Perspektive 231
(3) Die Rechtsprechung: Geeignetheit in Einzelfallbetrachtung 232
bb) Die „Sicherungs- und Schutzfunktion“ im Zusammenspiel mit der Erziehungsfunktion 233
cc) Folge: Nur eingeschränkte Geeignetheit nbei Überwiegen der Sicherungsfunktion 234
D. Fazit: Pädagogische Potenziale und rechtliche Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gegenüber dieser Schülergruppe 234
6. Teil: Ausnahmsweise Separation – Rechtliche Zulässigkeit der separierenden Beschulung von Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf und Überprüfung der Völkerrechts- und Verfassungskonformität von Überweisungstatbeständen an die Förderschule 236
A. Gegenwärtige separierende Beschulungsmöglichkeiten: Allgemeiner schulorganisatorischer Rahmen unter Einordnung der Vorgaben der BRK 236
I. Separierende Beschulung von Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf 236
1. Keine rechtliche Verpflichtung zur Abschaffung der Förderschule 237
2. Rechtliche Anforderungen an das Beibehalten von Förderschulen 239
a) Rechtliche Grenze des Diskriminierungsverbotes bei Förderbeschulung 239
b) Rechtspolitisch wünschenswert: Vermehrtes Einsetzen der Ressourcen für den Aufbau inklusiver Strukturen 239
3. Darstellung der schulorganisatorischen Ausgestaltung der separierenden Beschulung von Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf 240
a) Bundesländer ohne eine Förderschule für den Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung 241
b) Bundesländer mit dem Angebot der Förderschule für emotional-soziale Entwicklung 241
aa) Bundesländer mit dem regulären Angebot einer Förderschule für den Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung 241
bb) Nur eingeschränktes Angebot der Förderschule für emotional-soziale Entwicklung bzw. Abbautendenzen 243
II. Spezifische separierende Unterstützungs- und Beschulungsangebote mit Zuschnitt auf Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf 244
1. Intensivgruppe im Klassenformat, z. B. an der Förderschule in Bayern 244
2. Besondere separierende Kurzzeitinterventionen/temporäre Lerngruppen für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf 245
a) Bremen und Hamburg: Temporäre Beschulung am Regionalen Beratungs- undUnterstützungszentrum 245
b) NRW: Ausnahmsweise temporäre Beschulung an „besonderem schulischen Lernort“ für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf 246
III. Zusammenfassung zur schulorganisatorischen Ausgestaltung der separierenden Beschulung 247
B. Ausschluss des inklusiven Unterrichtsx03/Überweisungstatbestände von der allgemeinen Schule an die Förderschule 251
I. Die Systematik der Ausschluss- bzw. Überweisungstatbestände und ihre praktische Relevanz für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf 251
1. Vorrangig: Überweisung wegen Beeinträchtigung der Rechte Dritter durch den externalisierenden, fremdgefährdenden Schüler 251
2. Im Ausnahmefall: Überweisung an die Förderschule aus Gründen des Kindeswohls im Rahmen von internalisierenden Verhaltensstörungen 252
II. Überblick über die Ausschluss- bzw. Überweisungstatbestände wegen Beeinträchtigung der Rechte Dritter bzw. wegen Beeinträchtigung des Kindeswohls 253
1. Die zwei Anwendungsfälle und Rechtsbegriffe im Zusammenhang mit „Beeinträchtigung der Rechte Dritter“ und dem entgegenstehenden „Kindeswohl“ 254
2. Verschiedene Regelungstechniken hinsichtlich der Überweisung an die Förderschule 255
a) Direkte Überweisung an die Förderschule 255
b) Bestimmung der Förderschule als Beschulungsort 256
c) Mittelbarer Ausschluss des inklusiven Unterrichts durch Begrenzung des Elternwahlrechts 257
III. Überprüfung der Völkerrechts- und Verfassungskonformität der Ausschluss- bzw. Überweisungstatbestände 258
1. Einleitende Überlegungen zur Zulässigkeit des Ausschlusses der inklusiven Beschulung 258
a) Einschränkbarkeit des Rechts auf Regelschulzugang 258
aa) Wegen Beeinträchtigung der Rechte Dritter 258
bb) Wegen entgegenstehenden Kindeswohls 260
b) Mangelnde Ressourcen als „versteckter“ Grund hinter Ausschlüssen des inklusiven Unterrichts gegenüber dieser Schülergruppe 261
2. Rechtliche Anforderungen an die Völkerrechts- und Verfassungskonformität der Ausschluss- bzw. Überweisungstatbestände wegen Beeinträchtigung Dritter 262
a) Anforderungen an die Rechtfertigung der Benachteiligung bei Förderschulzuweisung wegen Beeinträchtigung der Rechte Dritter 263
aa) Anforderungen an die Rechtfertigung der Benachteiligung aus Sicht der BRK 263
(1) Ausnahmesituation 263
(2) Vorherige Prüfung der Verwirklichung von angemessenen Vorkehrungen an der allgemeinen Schule vor Überweisung an die Förderschule 263
(3) Vorherige Überweisung innerhalb des Regelschulsystems 264
bb) Anforderungen an die Rechtfertigung der grundrechtlichen Benachteiligung bzw. des Grundrechtseingriffes nur bei unzumutbaren Beeinträchtigungen Dritter 264
(1) Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG 265
(2) Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG 265
cc) Zusammenfassung der Anforderungen an die Rechtfertigung einer Förderschulzuweisung wegen Gefährdung der Rechte Dritter 266
b) Überprüfung der Normen anhand der Vorgaben aus der BRK und aus den Grundrechten unter der Fragestellung eines möglichen gesetzgeberischen Nachbesserungsbedarfs 267
aa) Ausnahmesituation 267
bb) Beeinträchtigung der Rechte Dritter bei Unzumutbarkeit 267
cc) Recht auf angemessene Vorkehrungen 268
(1) Ressourcenvorbehalte im Widerspruch zum Recht auf angemessene Vorkehrungen 268
(2) Prüfung gesetzgeberischer Handlungsbedarfe 269
(a) Mögliche Völkerrechts- und verfassungskonforme Auslegung der Ressourcenvorbehalte 269
(b) Gesetzgeberische Nachbesserung bezogen auf das Recht auf angemessene Vorkehrungen nicht zwingend notwendig 270
(c) Gesetzgeberische Klarstellung des Rechts auf angemessene Vorkehrungen innerhalb der Tatbestände empfehlenswert 270
dd) Vorherige Überweisung innerhalb des Regelschulsystems 271
(1) Überwiegend fehlende Normierung der vorherigen Überweisung im Regelschulsystem 271
(2) Kein zwingender gesetzgeberischer Handlungsbedarf 272
3. Rechtliche Anforderungen an die Völkerrechts- und Verfassungskonformität der Ausschluss- bzw. Überweisungstatbestände wegen entgegenstehenden Kindeswohls 272
a) Anforderungen an die Rechtfertigung der Benachteiligung bei Förderschulzuweisung wegen entgegenstehendem Kindeswohl 272
aa) Anforderungen an die Rechtfertigung der Benachteiligung aus Sicht der BRK 272
bb) Rechtfertigung des Eingriffs in das Elternwahlrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG 272
(1) Abgrenzung: Überlagerung der Elternwahl der Förderschule durch das „inklusive“ Kindeswohl? 273
(2) Hier: Überweisung an die Förderschule entgegen der Elternwahl der Regelschule 274
b) Überprüfung der Normen anhand der Vorgaben aus der BRK und den Grundrechten unter der Fragestellung eines möglichen gesetzgeberischen Nachbesserungsbedarfs 274
aa) Ausnahmesituation und hohe Intensität der Kindeswohlbeeinträchtigung 274
bb) Recht auf angemessene Vorkehrungen 275
cc) Vorherige Überweisung innerhalb des Regelschulsystems 275
dd) Besonderheit des ausschließlich auf das Kindeswohl beziehende Überweisungstatbestandes gem. § 59 Abs. 5 S. 1 SchulG Niedersachsen 276
IV. Fazit: Völkerrechts- und Verfassungskonformität der Ausschluss- und Überweisungstatbestände und gesetzgeberische Verbesserungspotenziale 276
1. Völkerrechts- und Verfassungskonformität der Regelungen und Verbesserungspotenzial bezogen auf das Recht auf angemessene Vorkehrungen 276
2. Impuls bezüglich einer Überprüfungspflicht 277
3. Vorschlag de lege ferenda 277
7. Teil: (Zeitweilige) Exklusion – Überprüfung der Völkerrechts- und Verfassungskonformität von Schulausschlussmaßnahmen gegenüber Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf 279
A. Einführung: Die allgemeinen Ausschlussmaßnahmen von jeder Schulform und ihre Relevanz für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf 279
I. Überblick über die allgemeinen Ausschlussmöglichkeiten von der Schule 279
II. Praktische Relevanz für Schüler mit emotional-sozialem Förderbedarf: Vor allem der (extrem) herausfordernde, insbesondere fremdgefährdende Schüler 280
B. Schulausschlussmaßnahmen im Kontext des Rechts auf Bildung 283
I. Herleitung des Rechts auf Bildung unter Darstellung seiner Gewährleistungsdimensionen 283
1. Das Recht auf Bildung im Völkerrecht 283
2. Das grundgesetzliche Recht auf Bildung 285
a) Herleitung des Grundrechts auf schulische Bildung 285
b) Gewährleistungsdimensionen des Grundrechts auf schulische Bildung 286
aa) Teilhaberechtliche Ausrichtung des Rechts auf Bildung 286
bb) Leistungsrechtlicher Gehalt des Rechts auf Bildung als ein Mindestmaß an Bildung 287
cc) Abwehrrechtliche Dimension des Rechts auf Bildung 287
II. Eingriffe in verschiedene Gewährleistungsdimensionen des Rechts auf Bildung durch die unterschiedlichen Schulausschlussmaßnahmen 288
1. Eingriff in das Teilhaberecht auf Bildung bei Ruhen der Schulpflicht, weitreichendem bzw. dauerhaftem Schulausschluss 288
2. Eingriff in das Recht auf Bildung beim Schulausschluss von der einzelnen Schule 289
a) Kein Recht auf Teilhabe an einer bestimmten Schule 289
b) Eingriff in die abwehrrechtliche Dimension des Rechts auf Bildung 290
III. Rechtfertigung der Eingriffe in das Recht auf Bildung 291
1. Rechtfertigung durch kollidierende Rechte Dritter bei Unzumutbarkeit 291
2. Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Schulausschlussmaßnahmen 292
a) Schulausschlüsse im Rahmen der Ordnungsmaßnahmen: Sicherstellung der weiteren Beschulung nach Schulausschluss 293
b) Dauerhafte Schulausschlüsse: Prozedurale Anforderungen aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot 294
aa) Vorheriges Ausschöpfen der sonderpädagogischen Förderung 294
(1) Grundsätzlich bezogen auf den präventiven dauerhaften Schulausschluss und das Ruhendstellen der Schulpflicht 294
(2) Insbesondere bezogen auf das Ruhen der Schulpflicht: Ultima ratio der Maßnahme 295
bb) Nachweis durch Fachgutachten 296
cc) Zeitbegrenzung, Überprüfungspflicht 296
C. Darstellung und Überprüfung der Schulausschlussmaßnahmen der Länder anhand der Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgebots 296
I. Repressive Schulausschlüsse 297
1. Darstellung der Regelungen des Schulausschlusses in den Ordnungsmaßnahmen der Länder 297
a) Zeitweiliger Unterrichtsausschluss 297
b) Schulausschluss und/oder Überweisung an eine andere Schule 298
c) Ausschluss von allen öffentlichen Schulen des Landes 299
2. Analyse der Regelungen mit Blick auf die Sicherstellung der Beschulung 300
a) Regelungen, die die Beschulung im Rahmen der repressiven Schulausschlüsse sicherstellen 300
aa) Schulausschluss von allen Schulen des Landes 300
(1) Darstellung der Regelungen zur Sicherstellung der Beschulung 300
(2) Problem: Sicherstellung der Beschulung durch Verweisung auf die Förderschule als einzige Beschulungsmöglichkeit 301
bb) Regulärer Schulausschluss von der konkreten Schule 301
3. Ergebnis: Überwiegende Regelung der Sicherstellung und gesetzgeberische Verbesserungsmöglichkeiten 302
II. Präventive Schulausschlüsse 304
1. Darstellung der Regelungen in den Schulgesetzen der Länder 304
a) Präventive Ausschlusstatbestände 304
b) Präventive Ausschlussregelungen mit Nähe zu den Ordnungsmaßnahmen 305
2. Analyse der Regelungen mit Blick auf die Anforderungen aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot 307
a) Vorheriges Ausschöpfen der sonderpädagogischen Förderung 307
b) Fachgutachten 308
c) Zeitliche Begrenzung und Überprüfungspflicht 308
3. Ergebnis: Die Anforderungen finden sich nur vereinzelt in den Normen 308
III. Das Ruhen der Schulpflicht 309
1. Darstellung der Regelungen in den Bundesländern 309
2. Analyse der Normen mit Blick auf die Anforderungen aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot 311
a) Vorheriges Ausschöpfen der sonderpädagogischen Förderung 311
b) Fachgutachten 311
c) Zeitliche Begrenzung und Überprüfungspflicht, Teilbesuchspflicht 312
3. Ergebnis: Die Anforderungen finden sich überwiegend in den Normen 313
D. Schlussfolgerungen aus der Normenanalyse: Gesetzgeberische Handlungsbedarfe im Zusammenhang mit Schulausschlussmöglichkeiten 313
I. Gesetzgeberischer Nachbesserungsbedarf bezogen auf das Kriterium „Vorrangigkeit der sonderpädagogischen Förderung“ 314
1. Hinweise auf die Anwendung von Schulausschlussmaßnahmen gegenüber dieser Schülergruppe aufgrund fehlender inklusiver/sonderpädagogischer Ressourcen 314
2. Weiterer Hintergrund der Dynamik: Ordnungs- und Exklusionsbedürfnis der Schule vs. Erziehungs- und Inklusionsbedürfnis des Schülers 316
3. Folge: Anspruch auf Regelschulzugang und der Anspruch auf angemessene Vorkehrungen werden konterkariert 317
4. Notwendigkeit einer abstrakt-generelle Regelung zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall 318
a) Differenzierung der Gebotenheit einer abstrakt-generellen Regelung bezogen auf die einzelnen Schulausschlussmaßnahmen 318
aa) Ruhendstellen der Schulpflicht: Normierung nicht rechtlich geboten 318
bb) Präventive Schulausschlüsse: Normierung nicht rechtlich geboten 319
cc) Schulausschlüsse im Zusammenhang mit Ordnungsmaßnahmen 319
(1) Strukturelles Vollzugsdefizit der Normen 320
(2) Besondere Vulnerabilität dieser Schülergruppe 321
(3) Fazit: Gesetzgeberische Nachbesserung rechtlich zwingend 322
b) Inhalt der abstrakt-generellen Regelung im Rahmen des repressiven Schulausschlusses: Vorrangigkeit der sonderpädagogischen Förderung im Sinne des Rechts auf angemessene Vorkehrungen 322
5. Rechtspolitisch wünschenswert: Normierung bezogen auf alle Schulausschlussmaßnahmen 323
II. Rechtspolitisch wünschenswert: Fachgutachten, zeitliche Begrenzungen, Nachprüfungspflichten 323
III. Vorschläge de lege ferenda 323
1. Ruhen der Schulpflicht 324
2. Präventiver Schulausschluss 324
3. Repressiver Schulausschluss 325
E. Zusammenwirken von Schule und Jugendhilfe in Zusammenhang mit Schulausschlussmaßnahmen 325
I. Kooperation von Schule und Jugendhilfe in Zusammenhang mit Schulausschlussmaßnahmen 325
1. Informationspflichten und Berechtigungen der Schule gegenüber der Jugendhilfe/Jugendamt 326
a) Grundsätzliche Informationspflicht der Schule bei vermuteter Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt 326
b) Schulgesetzliche Regelungen zu Information der Jugendhilfe im Zusammenhang mit den Schulausschlussnormen 328
2. Abstimmungsmöglichkeiten (bei intensiveren Schulausschlussmöglichkeiten) 329
a) Gesprächs-, Anhörungs-, Beratungsmöglichkeiten im Rahmen der Schulausschlussmaßnahmen 329
b) (Schulische) Maßnahmen nach dem Schulausschluss „im Benehmen“ mit der Jugendhilfe 330
aa) Regelungen im Rahmen der Schulgesetze 330
bb) Einordnung des Regelungsumfangs „im Benehmen“ 330
c) Seltene Entscheidung im „Einvernehmen“ mit dem Jugendamt 331
aa) Gesetzliche Regelung und Ausgestaltung durch Erlass 331
bb) Einordnung des Regelungsumfangs „im Einvernehmen“ nbezogen auf den Kooperationsgrad 331
3. Fazit: „Kooperative“ Abstimmungsmöglichkeiten bestehen im Rahmen der Schulausschlussmaßnahmen 333
II. Sicherstellung von Schulbildung und Betreuung durch Schule und Jugendhilfe während der Schulausschlusszeit 333
1. Recht auf Bildung als ein Recht des Kindes auf Bildung und Betreuung während der Schulausschlusszeit mit leistungsrechtlichem Mindestanspruch 334
a) Eingriff in die abwehrrechtliche Dimension des Rechts auf Bildung 334
b) Hinweise des BVerfG zu der Notwendigkeit von zusätzlicher Unterstützung bei Distanzunterricht 334
c) Konsequenzen für das Recht auf Bildung des schulausgeschlossenen Schülers 335
aa) Leistungsrechtlicher Umfang des Rechts auf Bildung während des Schulausschlusses als Mindeststandard 335
(1) Anspruch auf Home-Schooling 335
(2) Anspruch auf begleitende (punktuelle) sonderpädagogische Betreuung durch die Schule 336
bb) Verständnis des Rechts auf Bildung als ein Recht auf Bildung und Betreuung während Schulausschlusszeiten 337
2. Sicherstellung der Betreuung bei intensivem sonderpädagogischen Unterstützungsbedürfnis durch die Jugendhilfe 337
a) Prüfpflicht der Schule bezogen auf die häusliche Betreuungssituation und Informationspflicht an das Jugendamt bei vermuteter Kindeswohlgefährdung 337
b) Leistungen der Jugendhilfe bei intensivem Betreuungsbedürfnis des Schülers und/oder Überforderung der Eltern 338
aa) Rechtliche Handlungsgrundlage 338
bb) Mögliche Ansprüche auf erzieherische Unterstützung 338
F. Fazit: Schulausschlussmöglichkeiten im Spannungsfeld zur BRK und zum Recht auf Bildung 339
8. Teil: Die Gefahr dauerhafter Exklusion – Der „Systemsprenger“ bzw. der „unbeschulbare“ Schüler 340
A. Einführung: Schüler mit massiven Verhaltensstörungen bzw. Problemlagen im Förderschwerpunkt Emotional-soziale Entwicklung 340
I. Die potenziellen „Systemsprenger“: Verhaltensstörungen im massiven Ausmaß und Schulabsentismus 342
II. Dynamik und Hintergründe 343
III. Mangelnde empirische Nachweisbarkeit zur Unbeschulbarkeit 344
IV. Spezifische Beschulungsformate für Jugendliche, die das Schulsystem „gesprengt“ haben 346
1. Projekte unter Leitung der Schule, meist eines Förderzentrums mit Beteiligung der Jugendhilfe 347
2. Projekte in Kombination mit vollstationären Angeboten der Jugendhilfe mit integrierter Beschulung 348
3. Projekte als sog. Schulersatzmaßnahmen unter dem Dach der Jugendhilfe 349
4. Fazit: Verschiedentlich organisierte Einzelfallprojekte 350
B. Rechte des „Systemsprengers“ bzw. potenziell „unbeschulbaren“ Schülers 351
I. Die grundlegende Rechte des Kindes gegenüber dem Staat 351
1. Recht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 ni. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG im leistungsrechtlichen Umfang: nMindeststandard 352
2. Rechte des Kindes bezogen auf die elterliche Pflege und Erziehung 353
a) Recht des Kindes auf elterliche Pflege und Erziehung naus Art 2 Abs. 1 i. V. m. 6 Abs. 2 S. 1 GG 353
aa) Grundsätzlich den Eltern zustehendes Erziehungsrecht ngem. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG 354
bb) Korrespondierendes eigenes subjektives Recht des Kindes nauf elterliche Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 ni. V. m. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG 354
b) Recht des Kindes auf Schutz aus Art. 2 Abs. 1 ni. V. m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG 355
aa) Ausgangspunkt: das staatliche Wächteramt 355
bb) Korrespondierender subjektiver Schutzanspruch des Kindes naus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG 357
II. Rechte des Schülers nin der Situation des Sprengens des Schulsystems 358
1. Recht auf Bildung bezogen auf den „Systemsprenger“ 359
a) Ausgangspunkt: (Leistungs-)recht auf Bildung 359
aa) Mindestmaß des Bildungsumfangs = Kerngehalt von Bildung 359
bb) Grundrechtliche Herleitung des Rechts auf Bildung nbezogen auf den „Systemsprenger“: Recht auf schulische Bildung n(Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG)/Recht auf Bildung n(Art. 2 Abs. 1 GG) 360
b) Absicherung eines Bildungsexistenzminimums nim Fall des Sprengens des Schulsystems 361
aa) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins naus Art. 1 Abs. 1 GG bezogen auf ein Bildungsexistenzminimum 361
bb) Das Bildungsexistenzminimum im Fall des „Systemsprengers“ 362
c) Zwischenfazit: nRecht auf Bildung im Sinne des Bildungsexistenzminimums nals ein Recht auf Halten in Bildung aus Art. 2 Abs. 1 n(ggf. i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG) i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG 363
2. Recht auf Schutz aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG nbezogen auf den „Systemsprenger“ 363
a) Erziehungsausfall der Eltern und kindeswohlgefährdende Situation: nRecht auf Schutz aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG 363
b) Recht auf Schutz versteht sich insbesondere als ein Recht nauf Erziehung im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 2 SGB VIII 364
3. Fazit zu den Rechten des „Systemsprengers“ 365
a) Das Recht bezogen auf Bildung auf der einen und Erziehung nauf der anderen Seite 365
aa) Das Recht auf Bildung als ein „Halten in Bildung“ nund als ein Recht auf „schützende Erziehung“ 365
bb) Das Recht auf „Halten in Bildung“ und „schützende Erziehung“ nim völkerrechtlichen Kontext der KRK 366
b) Konsequenz: Anspruch des Schülers auf Teilnahme nan einem besonderen intensivpädagogischen Setting 367
aa) Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei den Angeboten, nMindestmaß: Schulersatzmaßnahme 367
bb) Anforderungen an eine Verweigerung des Zugangs zu neinem bzw. eines Ausschlusses an einem intensivpädagogischen Setting nzur Schulpflichterfüllung 367
(1) x07Gesteigerte Anforderungen an kollidierende Rechte Dritter nbei Fremdgefährdung 368
(2) x07Gesteigerte Anforderungen an mangelnde Ressourcen wegen Bildungsexistenzminimum und Wächteramtsfunktion 368
c) Zusammenfassung zu den Rechten des „Systemsprengers“ 369
C. Schulorganisatorische Problematik: Übernahme von Bildung durch die Jugendhilfe in Schulersatzmaßnahmen 369
I. Ausgangslage: Die Kritik aus den Fachwissenschaften 369
II. Einordnung der Kritik an der Übernahme von Bildung durch die Jugendhilfe in den rechtlichen Kontext 370
1. Klarstellung: Schulersatzmaßnahmen fallen nicht unter den verfassungsrechtlichen Schulbegriff gem. Art. 7 Abs. 1 GG 370
2. Beurteilung der Zulässigkeit der Übernahme von Bildung durch die Jugendhilfe in Schulersatzmaßnahmen anhand der verfassungsrechtlichen Grundlagen 371
a) Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Institutionen „Schule“ und „Jugendhilfe“ 372
b) Die verschiedenen Erziehungsaufträge im Vergleich 373
aa) Unterschiedliche Reichweite bzw. Ausrichtung auf Erziehung 373
bb) Eigenständiger vs. abgeleiteter Erziehungsauftrag 374
c) Der Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG im Bereich des Schulwesens 374
aa) Im schulischen Bereich: nur nachrangig, ggf. begleitende Bildung der Jugendhilfe 375
bb) Außerschulisch: Bildungsangebote der Jugendhilfe akzessorisch zur Erziehung 375
d) Zwischenfazit: Verfassungsrechtlich zulässige Übernahme von Bildung durch die Jugendhilfe 376
e) Fortbestehende Bildungsverantwortung von Schule/Schulaufsichtsbehörde 377
III. Erarbeitung der schulischen Beiträge in Schulersatzmaßnahmen 378
1. Impuls: Schulische Bildungsverantwortung in Einrichtungen der Jugendhilfe 378
2. Schulische Bildungsverantwortung in Schulersatzmaßnahmen – Stellschraube Schulabschluss 379
3. Bestimmung des notwendigen Umfangs der Beteiligung der Schule in Schulersatzmaßnahmen der Jugendhilfe 380
a) Schulabschluss möglich: Schulischer Kooperationsbeitrag notwendig 380
aa) Form des schulischen Kooperationsbeitrages: Schule bzw. Land stellt das Lehrpersonal 380
bb) Lehrpersonal der Schule im Kooperationsprojekt: Vergleich mit dem Schulnahen Bildungsangebot des Landes NRW 381
cc) Vorteile: Prägnanter Kooperationsbeitrag durch das Lehrpersonal und Absicherung der Bildungsqualität 382
b) Kein Schulabschluss möglich: Schulische Aufsicht im Projekt der Jugendhilfe notwendig 382
aa) Restverantwortung des Staates im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG verlangt eine Aufsicht 383
bb) Konstruktion einer schulischen Aufsicht über die Jugendhilfeprojekte der Schulersatzmaßnahmen 383
(1) Fachaufsicht über das einzelne Projekt 383
(a) Einzusetzende Schulaufsichtsmittel 384
(b) Fachaufsicht durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde 384
(c) Impuls: Schulische Aufsicht „im Benehmen“ mit dem Jugendhilfeträger 386
(2) Aufsicht im Sinne der übergreifenden Organisation der Projekte 387
c) Fazit zum schulischen Beteiligungsumfang in Schulersatzmaßnahmen 388
9. Teil: Fazit und Ergebnisse dieser Arbeit 390
A. Fazit 390
I. Fehlende schulische Ressourcen als wesentlicher Hindernisfaktor 390
1. Begrenzungen und Ausschlüsse der (inklusiven) Beschulung im Einzelfall 390
a) Anspruch auf angemessene Vorkehrungen als Gegenpol zur Ressourcenproblematik im Einzelfall 391
b) Mittelbare Wirkung der Umsetzungsverpflichtung 391
2. Zuständigkeitsprobleme zwischen Schule und Jugendhilfe bezogen auf die Umsetzung von inklusiven Ressourcen bzw. Leistungen 391
II. Die vielfachen Kooperationsmöglichkeiten zwischen Schule und Jugendhilfe bezogen auf die Sicherstellung der Beschulung von Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf 392
III. Verfassungsrechtliche Rechte von Schülern mit emotional-sozialem Förderbedarf 394
IV. Ausblick: Ganzheitliche Leistungserbringung 395
B. Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Arbeit 396
Anhang 417
A. Statistische Übersicht: Beschulungssituation 417
B. Übersicht über spezifische Schulausschlussmöglichkeiten 418
C. „Systemsprenger“ bzw. „unbeschulbare“ Schüler: Überblick über potenzielle Erscheinungsformen 420
Literaturverzeichnis 422
Internetquellenverzeichnis 450
Stichwortverzeichnis 458